Kindesmissbrauch im Kino – Teil 2/3:

Das ist ein neues Genre

Das Drama „A Serbian Film“ von Srdjan Spasojević sorgte 2010 für Aufruhr. Als Regierungskritik gedacht, verwendete der Film als Metapher für menschenfeindliche Machthaber die fiktive Geschichte eines Kinderporno-Drehs – und zeigte u.a. die Vergewaltigung eines neugeborenen Kindes. Über ein außergewöhnliches Beispiel von gesellschaftlichem Streit, Verboten und den Sieg der Kunstfreiheit.

Von Published On: 29. November 2022Kategorien: Gesellschaft & Geschichte

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(Foto: pxhere.com, Unbekannt, 03/30 2017, CC0 Public Domain)

Den Besuchern des Alamo Draft House-Kinos in Austin, Texas, bot sich am 15. März 2010 kurz vor Mitternacht ein besonderes Schauspiel. Tim League, seines Zeichen Besitzer des Kinos, mahnte sein Publikum eindringlich, das Bevorstehende nicht auf die leichte Schulter zu nehmen [1]. Wer sich bei strapaziösen Filmen unwohl fühle, solle gehen. „Entweder das, oder er wollte kein Gejammer hören, nachdem Serbian Film uns in den Hintern getreten hatte, die wir nach jahrelanger Anbetung des Horrorfilms an die Grausamkeit und Verderbtheit der Leinwand gewöhnt waren“, erinnerte sich Eugene Novikov in einem Artikel [2], „Das war kein leeres Gerede.“

League selbst hatte jene Programmsparte [3] des South by Southwest Film Festival in der texanischen Hauptstadt organisiert, in der „A Serbian Film“ an diesem Abend seine Weltpremiere erfahren sollte. „Er ermutigte sogar einige Zuschauer, zu ihm auf‘s Podest zu kommen, wo sie gemeinsam Salz-Lines durch die Nase zogen, sich Zitronensaft in die Augen spritzten und diverse Shots Tequila zu sich nahmen, um ‚zu verstehen, was Serben durchmachen mussten, um die Kultur von A Serbian Film zu entwickeln‘“, so schreibt Fwah Storm [4].

Das ist ein neues Genre

„ und so versprach League nicht zu viel. Der ca. 105-minütige Film [5] erzählt die Geschichte des langsam alternden Pornodarstellers Miloš, der, verzweifelt auf der Suche nach Liquidität für seinen Ruhestand und vor allem seine Familie, da es in seinem Gewerbe keine Rente gibt, ein letztes Projekt unter der Führung des ominösen, aber mit viel Geld gesegneten Regisseurs Vukmir annimmt, der mit ihm „künstlerische Pornografie“ drehen will. Was zunächst nur etwas seltsam anmutet, entwickelt sich mit der Zeit zunehmend in eine pädophile und gewalttätige Richtung, indem Miloš gezwungen wird, in Anwesenheit von Kindern zu drehen und eine Mitdarstellerin vor den Augen eines Mädchen zu schlagen. Novikov kommentierte in seiner Rezension:

„Wie Hanekes ‚Funny Games‘ interessiert sich auch Serbian Film nicht für den Inhalt der Bilder, die er auf die Leinwand bringt, sondern für die Bilder selbst: ihre Macht und ihre Wirkung auf uns. Das ist völlig legitim, aber in diesem speziellen Fall wurde eine Grenze überschritten. Wenn das moralisierend und rückständig klingt, dann soll es so sein.“ [6]

Weil Miloš sich zunehmend unwohl fühlt, bittet er seinen Bruder, den Polizist Marko darum, zu Vukmirs Hintergrund zu ermitteln. Die Informationen, die Marko zutage fördert, sind allerdings kaum aufschlussreich. So beschließt Miloš, aus dem Projekt auszusteigen. Bei einem Treffen in Vukmirs Arbeitszimmer entscheidet dieser sich enttäuscht für die Weiterarbeit mit den Kindern, da diese seine „Spezialität“ seien. Er, Vukmir selbst und „diese wundervolle Familie“, die Miloš verlasse, seien die „einzige Garantie für das Überleben der Nation“. Emotional fährt er aus der Haut:

„Dieses ganze verfickte Land ist ein großer, beschissener Kindergarten. Ein Haufen Kinder, von ihren Eltern allein gelassen. Weißt du, wie sich das anfühlt? Dein ganzes Leben wirst du dazu genötigt, zu beweisen, dass du dich um dich selbst kümmern kannst. Zu beweisen, dass du scheißen, essen, ficken, trinken, bluten, Geld verdienen kannst… was auch immer tun kannst, um zu überleben, bis du dann krepierst.“

Die schattige, gebrochene Stimmung, die durch das spärliche Licht in seinem Arbeitszimmer unterdessen meisterhaft vermittelt wird, unterstreicht die Verbitterung in Vukmirs Worten. „Nahezu jeder Moment, der nicht der Brutalität gewidmet ist, besteht aus Dialogen über den kranken, traurigen Zustand der serbischen Post-Milosevic-Gesellschaft“, schrieb Karina Longworth im Mai 2011, „Es ist ein fadenscheiniges Lippenbekenntnis; dass der Film überhaupt existiert, ist ein treffenderer Kommentar zum kollektiven Trauma der Nation als jede der direkten Aussagen oder potenziellen Metaphern, die darin enthalten sind.“ [7] Doch damit eben nicht genug.

Zum Beweis dafür, dass sich Opfer grandios verkaufen würden und ihnen eine unverwechselbare Wirkung eigen sei, zeigt Vukmir Miloš einen kurzen Film. Zu sehen ist, wie eine Frau in einem schäbigen Raum ein Kind gebärt, das ihr im Moment, da es das Licht der Welt erblickt, von einem Mann abgenommen und von diesem vergewaltigt wird. Die Mutter im Video lächelt froh. Miloš stürmt angewidert davon. Mit einer wahnhaften Begeisterung und völlig überzeugt von dem, was da eben abgespielt wurde, brüllt Vukmir ihm hinterher:

„Miloš, kann es sein, dass du es nicht verstehst? Das ist ein neues Genre, Miloš. Ein neues Genre: Newborn Porn! Newborn!“

International: Zwischen Festival und Staatsanwaltschaft

Spätestens mit diesem Wagnis kam der Film international krachend an den Mauern erzürnter Jugendschutzbehörden zum stehen. Mit Ausnahme von Schweden, wo man „A Serbian Film“ relativ schmerzfrei ohne jede Kürzung für Jugendliche ab 15 Jahren freigab [8], war die Stimmung in fast allen Ländern der Welt mehr als reserviert. Was im Film an nicht minder verstörender Handlung noch folgte, unter anderem etwa die Enthauptung einer Darstellerin bei einschlägigen Dreharbeiten durch einen von Vukmirs Bande entführten und zwangsweise unter Drogen gesetzten Miloš, wirkte bestätigend, aber kaum mehr ausschlaggebend auf die Einschätzung nahezu sämtlicher staatlicher Verantwortlicher, dass diesem Machwerk Einhalt zu gebieten sei. Der Kreis der Unterstützer war zu diesem Zeitpunkt in der öffentlichen Wahrnehmung auf einen Kreis „verrückter“ Szeneliebhaber beschränkt. Im nicht-serbischen Ausland drang vor allem die Information nicht durch, dass das ganze Projekt politisch ausgerichtet war. Regisseur Spasojević trug die Kosten aus seinem Privatvermögen, und vor allem Sergej Trifunović, der Schauspieler hinter Antagonist Vukmir, war – und ist – als hochrangiger Oppositionspolitiker in seinem Heimatland und beim Europäischen Parlament bekannt [9]. Die metaphorische Regierungskritik wurde weltweit häufig als grenzüberschreitendes Unterhaltungskino verkannt, und Spasojević und sein Mit-Drehbuchautor Aleksandar Radivojević machten die ersten negativen Erfahrungen mit Behörden bezeichnenderweise in Deutschland, wo man den Film ursprünglich hatte entwickeln lassen wollen:

„Es passierte, als die Kopie schon fertig war und der Auftrag fast erledigt war. Nach zwei Monaten Arbeit an der Kopie in einem Labor kamen sie zu uns und sagten, sie seien sich nicht sicher, ob sie einige der Inhalte des Films drucken dürften, und sie müssten die Polizei benachrichtigen und Anwälte konsultieren. Wir fragten, warum, und sie sagten, dass einige der Inhalte fragwürdig seien. Die Polizisten sprachen mit uns, als wären einige der Szenen im Film echt, als wäre es ein Snuff-Film. Das ist lächerlich; welcher Verrückte würde einen Snuff-Film mitbringen, der auf 35-mm[-Filmstreifen] gedruckt werden soll? Wir mussten Kopien des Drehbuchs und alles andere vorlegen. Sie mussten sicherstellen, dass wir nicht lügen.“

Letzten Endes war der Film schließlich in Ungarn entwickelt worden. Das Filmteam hatte der ausführenden Firma in Budapest schriftlich zusichern müssen, dass man für alle Eventualitäten die volle Verantwortung übernahm [10]. Trotz der in den meisten Szenen eindeutig erkennbaren Tricktechnik und der wiederholten Zusicherung der Produzenten und irgendwann auch der (erwachsen gewordenen) Schauspieler hinter den Kindern selbst, dass bei den Dreharbeiten kein Kind zu Schaden gekommen war, machte sich natürlich das Gerücht breit, dass die Bilder „echt“ sein könnten. In Großbritannien musste die Vorführung des Filmes auf einem Festival gestrichen werden, weil das British Board of Film Classification (BBFC) mit der Zulassung sehr lange zögerte. Als der Film im November 2010 schließlich freigegeben wurde [11], war er um vier Minuten gekürzt:

„Im Bewusstsein dessen, dass der Film als politische Allegorie gedacht war, die als Teil ihrer Gesamtthese schockieren wollte – und musste -, versuchte das BBFC, die Kürzungen sorgfältig so zu gestalten, dass sowohl die Botschaft des Films als auch die Bedeutung jeder einzelnen Szene erhalten blieb.“ [12]

Zwar ging man nicht davon aus, dass der Film an sich nach den britischen Rechtsnormen [13] kinderpornografisch sei, die bildliche Darstellung des sexuellen Missbrauches von Kindern aber war in Großbritannien tabu; die Filmschau von „Newborn Porn“ in Vukmirs Arbeitszimmer und auch einige andere Szenen bereinigte man entsprechend [14].

Australien zog zwei Tage später mit einem Verbot von „A Serbian Film“ nach. Verbote für alle bekannten Schnittfassungen folgten bis September 2012 [15]. In Norwegen wurde die gerade im Nachbarland für 15-jährige auf den Markt gebrachte Bluray im Juli 2011 schließlich als Kinderpornografie verboten [16]. In Spanien eröffnete man, nachdem der Film 2010 auf dem Sitges Film Festival zu sehen gewesen war, ein Verfahren gegen den Veranstalter des Festivals wegen des Verdachts auf öffentliche Zurschaustellung von Kinderpornografie [17]. Anfang 2012 wurde das Verfahren eingestellt [18]. In den USA, wo man dieses Verfahren als Indikator für mögliche Auseinandersetzungen im eigenen Land hatte abwarten wollen, wurde nun auch die ungeschnittene Fassung angeboten [19]. Zuvor war „A Serbian Film“ in den USA auch im Kino nur gekürzt gelaufen [20].

Ist das Kunst oder kann das weg?

Dass das funktionierte, hing vermutlich auch mit der zunehmenden Angleichung der Strafvorschriften zwischen den USA und der EU zusammen. So gesehen genoss der Film im Vergleich zu den sonst bei sexuellen Themen deutlich restriktiveren US-Behörden, die gegen „A Serbian Film“ so gut wie gar nichts unternahmen, bei den Jugendschutzinstitutionen in Deutschland eine beeindruckend große Aufmerksamkeit.

In Deutschland sind Kunst- und Meinungsfreiheit, auf die sich auch Spasojević, Trifunović und Radivojević beriefen, verfassungsrechtlich gewichtige Grundfreiheiten des Bürgers. Das Bundesverfassungsgericht erklärte zur Meinungsfreiheit in einem vielzitierten Urteil von 1958, dieses Grundrecht sei „ in gewissem Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt“ [21]. Daher könne auch die Einschränkung der Meinungsfreiheit durch die zu diesem Zweck in Artikel 5 des Grundgesetzes gesetzten „Schranken“ (siehe dazu auch den ersten Teil dieses Artikels) nicht als gewöhnliche Grenzen verstanden werden:

„Die gegenseitige Beziehung zwischen Grundrecht und ‚allgemeinem Gesetz‘ ist also nicht als einseitige Beschränkung der Geltungskraft des Grundrechts durch die ‚allgemeinen Gesetze‘ aufzufassen; es findet vielmehr eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, daß die ‚allgemeinen Gesetze‘ zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen.“

Durchaus ist die Meinungsfreiheit aber in aller Regel an einen realitätsbezogenen, gesellschaftlichen oder politischen Diskurs gebunden. Die Kunstfreiheit, ihrerseits resultierend aus Artikel 5 des Grundgesetzes, geht für Kunstwerke darüber hinaus:

„Der Lebensbereich ‚Kunst‘ ist durch die vom Wesen der Kunst geprägten, ihr allein eigenen Strukturmerkmale zu bestimmen. Von ihnen hat die Auslegung des Kunstbegriffs der Verfassung auszugehen. Das Wesentliche der künstlerischen Betätigung ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Alle künstlerische Tätigkeit ist ein Ineinander von bewußten und unbewußten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen sind. Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers. […] Die Art und Weise, in der der Künstler der Wirklichkeit begegnet und die Vorgänge gestaltet, die er in dieser Begegnung erfährt, darf ihm nicht vorgeschrieben werden, wenn der künstlerische Schaffensprozeß sich frei soll entwickeln können.

Über die, Richtigkeit‘ seiner Haltung gegenüber der Wirklichkeit kann nur der Künstler selbst entscheiden. Insoweit bedeutet die Kunstfreiheitsgarantie das Verbot, auf Methoden, Inhalte und Tendenzen der künstlerischen Tätigkeit einzuwirken, insbesondere den künstlerischen Gestaltungsraum einzuengen, oder allgemein verbindliche Regeln für diesen Schaffensprozeß vorzuschreiben. Für das erzählende Kunstwerk ergibt sich daraus im besonderen, daß die Verfassungsgarantie die freie Themenwahl und die freie Themengestaltung umfaßt, indem sie dem Staat verbietet, diesen Bereich spezifischen künstlerischen Ermessens durch verbindliche Regeln oder Wertungen zu beschränken.“ [22]

Ergo: Die bildliche Darstellung von Kindesmissbrauch kann Kunst sein. Dazu bezieht auch die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz klar Stellung, wenn sie sagt: „Die Kunstfreiheit umfasst auch die Wahl eines jugendgefährdenden, zum Beispiel Gewalt und Sexualität aufgreifenden Inhalts sowie dessen Verarbeitung nach der von dem Künstler selbst gewählten Darstellungsart.“ [23]

Eine Indizierung sei selbst bei bestehender Jugendgefährdung dann unzulässig, wenn die Kunstfreiheit diese überwiege. Selbiges gilt auch für die dann in der Folge ggf. bestehende Strafbarkeit von Besitz und Verbreitung nach dem Strafgesetzbuch. Pointiert kann gesagt werden: Lässt man das Prinzip der Abwägung außen vor und nimmt also die Kunstfreiheit als Begriff rein für sich, so endet ihr Geltungsbereich nirgends. So gibt es in der Rechtswissenschaft den sogenannten formalen Kunstbegriff, der Kunstwerke allein anhand ihrer Form (bspw. Gemälde) als Kunst einordnet und so sehr weit geht. Durchgesetzt hat sich aber vor allem die auch vom Bundesverfassungsgericht aufgegriffene Vorstellung, nach der zunächst der Künstler definiert, was er als Kunst verstanden wissen will. Die BzKJ hierzu: „Das bedeutet, dass Kunst das ist, was der Künstler als Kunst bezeichnet und worüber andere streiten, ob es Kunst ist.“ [24]

Als Auseinandersetzung mit der (rechts-)ethischen Frage hinter der Kunstfreiheit und obendrein quasi als Begründung für die Notwendigkeit der Abwägung mit anderen Rechten und Gesetzen im Jugendschutz- wie Strafrecht kann Lars von Triers Thriller „The House That Jack Built“ [25] von 2018 verstanden werden. Von Trier erzählt die Geschichte des frustrierten Jack, der über die Jahre zum Serienmörder wird und an jede seiner Gewalttaten einen ästhetischen Anspruch stellt, weil er sie als Kunstwerk versteht. Da er gerne Architekt geworden wäre, ihn seine konventionellen Entwürfe aber nie zufrieden stellten, beginnt er schließlich, die von ihm erschaffenen Leichen zu einem kleinen Haus zusammen zu führen. Von Trier verbindet dies mit ausgedehnten Dialogen über das Verständnis von Kunst, deren Motivation und Zulässigkeit. Sein Film wurde, wenngleich nie indiziert, aufgrund seiner Drastik als „ekelhaft“ gescholten und führte bei den Filmfestspielen in Cannes 2018 zu einer Zuschauerflucht aus dem Kino [26]. Positiv besetzt oder entschuldigt wird Gewalt in „The House That Jack Built“ nicht.

Und eigentlich führt Spasojević durch „A Serbian Film“ eine vergleichbare Debatte mit dem Publikum wie von Trier, denn auch hier wird die Frage „Was darf Kunst?“ durch die wahnhafte Darstellung Vukmirs als Antagonisten und die düstere, abschreckende Inszenierung von dessen Ideen auf ähnliche Weise eindeutig beschieden. Vergewaltigungen, Mord, widerwärtigstes Gemetzel und Kindesmissbrauch bekommen für den Zuschauer von „A Serbian Film“ nie die „Ästhetik“, die Vukmir ihnen beimisst. Sie werden verurteilt. Ganz eindeutig sogar, durch Miloš (im Laufe des Films) zunehmend verzweifelter werdenden Versuch, der Bande des Schwerverbrechers zu entkommen. Fwah Storm kritisiert den öffentlichen Diskurs dazu wie folgt:

„Obwohl die [Verstörung] nachvollziehbar ist, da keine vernünftige Person sich absichtlich eine Szene ansehen will, in der ein neugeborenes Kleinkind geschändet wird, ist es doch wichtig, diese Szene objektiv zu diskutieren. […] Ja, die Szene ist immer noch verstörend und aufrührerisch, weil sie es sein soll. Aber es ist keine sinnfreie Szene. Vor allem dann, wenn man den politischen Unterton des Filmes anerkennt und akzeptiert, dass Vukmir eine Allegorie auf die serbische Regierung in den Augen des Regisseurs und Milos ein Repräsentant des serbischen Volkes ist.“ [27]

In keiner Szene des Filmes

Im Gegensatz zu den meisten anderen körperlichen Gewalttaten, die man ja quasi schon als „normale“ Gewalttätigkeit bezeichnen könnte, hat sich die Öffentlichkeit bisher aber an sexuelle Gewalt einfach noch nicht gewöhnt. Dass man das so eindeutig feststellen kann, ist für die Gesellschaft bedauernswert. Aber es ist eindeutig: Chad Stehelski und David Leitch ließen ihren Protagonisten in „John Wick“ [28] 2014 auf kriminellste Weise 75 Menschen erschießen, erstechen, erwürgen oder erschlagen und steigerten diese Zahl mit jeder Fortsetzung der Filmreihe. Indiziert wurde keiner der Filme, und der erste Teil wurde von der FSK sogar ab 16 Jahren freigegeben – mit der Begründung, der Inhalt würde „comichaft überzeichnet“, weshalb bei Jugendlichen eine „emotionale Distanz“ entstünde [29]. Eine Vorbildwirkung des bewusst als spektakulären Kampfsportler in Szene gesetzten Titelhelden könne „ausgeschlossen“ werden.

Demgegenüber schockiert die Darstellung von Sexualstraftaten glücklicherweise noch reflexartig. Man kann Vergewaltigungen nicht im selben Maße zur Unterhaltung in Kinofilmen ausschlachten wie übelste Brutalität in Horrorfilmen. Die durch den wöchentlichen „Tatort“ eingetretene Gewöhnung an Mord als Teil alltäglicher Medien zur besten Sendezeit hat die Darstellung von Sexualstraftaten – sarkastisch gesprochen – scheinbar noch vor sich. Das ist der Grund dafür, dass „A Serbian Film“ sich solcher Bilder bediente. Und genau darauf stellte auch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien ab, als sie den Film am 07. Juli 2011 indiziert hatte und zur Anzeige brachte [30]. In einer Indizierungsbegründung vom 17. August desselben Jahres heißt es unter Anderem:

„Der Inhalt des Films ist unsittlich und verrohend. […] Mediale Gewaltdarstellungen wirken nach der Spruchpraxis der Bundesprüfstelle u.a. dann verrohend, […] wenn das Geschehen ausschließlich oder überwiegend auf dem Einsatz brutaler Gewalt bzw. auf Tötungshandlungen basiert und/oder wenn das Medium Gewalt in großem Stil und in epischer Breite schildert. […] Die Voraussetzungen […] erachtet das 3er-Gremium als erfüllt. […] Ferner ist der Film auch als unsittlich einzustufen, weil er eine Verbindung aus Sexualität und Gewalt beinhaltet. Der überwiegende Teil der Gewalthandlungen ist in einen sexuellen Kontext eingebettet.“ [31]

Die bis hierher von der Bundesprüfstelle vertretene Auffassung zu dem ihr damals (in der britischen Schnittfassung) vorliegenden Film ist nachvollziehbar. Als Paradebeispiel dafür, wie eine ausgeglichene behördliche Abwägung eben nicht vonstattengehen sollte, wählte das Gremium in der Folge dann aber einen argumentativ sehr gewagten Standpunkt:

„Extreme Gewalthandlungen und sexuelle Vorgänge werden vorliegend […] verknüpft, um den geneigten Betrachter sexuell zu stimulieren. Auch die sexuelle Befriedigung der handelnden Person, die sich an dem Schmerz der Opfer weidet, wird überdeutlich beschrieben. […] Der verfahrensgegenständliche Film stellt Verhaltensweisen in den Vordergrund, die gegen jegliche Form der sexuellen Selbstbestimmung des Opfers verstoßen. Eben diese Verhaltensweisen sind jedoch durch Vorschriften des Strafgesetzbuches unter Strafe gestellt. Daraus folgt, dass Verhaltensweisen, die unter Strafe gestellt sind, durch das vorliegenden Film als zur sexuellen Befriedigung erstrebenswert dargestellt werden, was zu einer sozialethischen Desorientierung von Kindern und Jugendlichen führt.“ [32]

Der hier von der Bundesprüfstelle dargelegten Sichtweise käme der Versuch gleich, Steven Spielbergs „Schindlers Liste“ dafür als „sozialethisch desorientierend“ zu brandmarken, dass dieser die Shoah und damit einen Völkermord in den Vordergrund stellt. Weiter heißt es:

„Sequenzen, wie die in dieser Schnittfassung nur angedeutete Vergewaltigung eines neugeborenen Babys dienen nach Auffassung des Gremiums nur dazu, immer weitere Tabus zu brechen und jedwede erdenkliche Form sexueller Gewalt zu präsentieren. […] Die Darstellung der bezeichneten unmenschlichen Vorgänge erfolgt einzig, um beim Betrachter ein sadistisches Vergnügen an dem Geschehen hervorzurufen. Die einleitenden Worte des Regisseurs dienen nach Auffassung des Gremiums lediglich dazu, als eine Art Feigenblatt, den Tabubruch und die explizite Darstellung von Gewalt nachträglich künstlerisch zu rechtfertigen.“ [33]

Scott Weinberg kommentierte in einem später auszugsweise von der BBC [34] dargebotenen Beitrag [35], zwar nicht bezogen auf, aber passend zum Gebaren der BPjM: „Manche werden nicht in der Lage (oder nicht willens) sein, auch nur die grundlegendsten ‚Botschaften‘ zu entschlüsseln, die in A Serbian Film verborgen sind.“

Ganz in diesem Sinne versteifte sich das dreiköpfige Gremium der Bundesprüfstelle zu der Aussage:

„Ohne die einleitenden Worte des Regisseurs bzw. die Ausführungen im Booklet erschließt sich dem Rezipienten der politische Ansatz des Films nicht. Im Hauptfilm wird lediglich in einem Nebensatz deutlich, dass Vukmir möglicherweise ein ehemaliger Kriegsverbrecher sei. Ansonsten fehlt im Handlungsverlauf jedwede Bezugnahme auf den Jugoslawienkrieg und die dort verübten Gräueltaten, so dass der unvoreingenommene Rezipient nicht ohne weiteres darauf schließen kann, dass die dargebotene Gewalt metaphorisch zu verstehen ist. Die Erläuterung im Booklet, der Film sei eine Metapher darüber, wie verletzt sich das serbische Volk als Nation fühle und wie es von der eigenen Regierung missbraucht worden sei, tritt in keiner Szene des Films zu Tage.“ [36]

Diese Sichtweise freilich ist geradezu lächerlich. Spasojević und Radivojević liefern in schieren Mengen Möglichkeiten und Ansätze, Handlung und Figuren ihrer Geschichte auf die gesellschaftliche Realität Serbiens, aber auch die vieler anderer Länder zu übertragen. Miloš, der mit seiner Angst vor einem Alter in Armut von den Mächtigen ausgebeutet und missbraucht wird, ohne den versprochenen Lohn je zu erhalten. Diffuse Führungspersonen mit besten Verbindungen zum großen Geld, die relativ gut beeinflussen können, was der kleine Mann über sie erfährt, und was nicht. Abstoßende Machthaber, die selbst eine Schändung des Schutzbedürftigsten und Unschuldigsten durch ihre Schergen noch als großen Erfolg verkaufen und denen mit der Zeit jeglicher Kompass dafür abhanden geht, dass ihre Bürger mit solchem Verhalten weder etwas anfangen können, noch wollen. Und natürlich die entkräftete Mutter, die noch zufrieden lächelt, als man ihr Kind aus ihrem Schoß abgreift und ihm die schlimmsten Schäden zufügt, wohl in dem Glauben, es gehöre dazu und müsse so sein. Man kann es grausam und zynisch finden, daraus auf diese Weise einen Film zu machen. Aber unverständlich ist es nicht. Radivojević kommentierte den starken Wind, der ihm und seinen Freunden aus Richtung der deutschen Exekutive entgegen blies, immer wieder verärgert mit den Worten: „In Deutschland werden Bücherverbrennungen nie aus der Mode kommen!“

All das stand dem (in der Wahrnehmung der BPjM begründeten) Verdacht auf Jugendgefährdung im August 2011 aber eben überhaupt nicht im Wege. Die respektvollen Töne des BBFC suchte man hier vergebens, die Bundesprüfstelle überging die offensichtlichen metaphorischen Interpretationsmöglichkeiten komplett. Mit Verdacht auf Strafbarkeit wegen Gewaltdarstellung und Gewaltpornografie fand sich „A Serbian Film“ auf Listenteil B der Liste für jugendgefährdende Medien wieder, auf eine mögliche Strafbarkeit im Zusammenhang mit Kinderpornografie ging man gesondert gar nicht ein. Man wartete auf die Antwort der Staatsanwaltschaft, der man die britische DVD samt Anzeige übersandt hatte. Der Film, der aus Rücksicht auf seine politischen Absichten in Großbritannien um nur vier Minuten gekürzt werden musste, um in den Einzelhandel zu dürfen – und damit der am stärksten gekürzte Film seit 16 Jahren auf der britischen Insel wurde [37] – wurde in Deutschland nur mit Kürzungen von 18 (!) Minuten von der FSK ab 18 Jahren freigegeben [38]. Kinoaufführungen sind nicht bekannt, die einzige ungekürzte Vorführung in der Bundesrepublik erfuhr der Film bei seiner nationalen Premiere auf dem Hamburger Filmfest 2010 [39] – dem einzigen Mal hierzulande, dass Spasojevićs metaphorischer Kindesmissbrauch auf großer Leinwand zu sehen war.

Zumindest rechtfertigende
Wirkung

Die Staatsanwaltschaft Berlin folgte in ihrer Stellungnahme [40] dem von dem Gremium der Bundesprüfstelle gelebten Beispiel nicht. Der namentlich nicht näher bekannte Staatsanwalt schloss 2015 eine „strafrechtliche Relevanz“ im Zusammenhang mit Gewaltdarstellung und Gewaltpornografie aus, eventuelle Kinderpornografie wurde in dem Schreiben überhaupt nicht angesprochen – warum auch immer.

„Für eine entsprechende Beurteilung ist nicht allein auf Gewaltszenen abzustellen, sondern der Film als Ganzes heranzuziehen. Zugrundezulegen ist dabei weder die durch den Regisseur oder den Autor vorgegebene Interpretation des Films, noch die Auffassung eines einzelnen Betrachters. Entscheidend ist vielmehr, welcher Aussagegehalt und welche Wirkung dem Film nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums zukommt.“

Zunächst wird ausgeschlossen, dass der Film die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen § 131 StGB (Gewaltdarstellung) erfüllt:

„Hiernach müssten die im Film dargestellten grausamen und unmenschlichen Gewalttätigkeiten – die zweifellos vorliegen – in einer Art geschildert worden sein, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrücken oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen. […]Auf Initiative eines erkennbar als verbrecherisch dargestellten Filmteams um den Regisseur Vukmir wurde der Protagonist Milos unter Drogen gesetzt und handelt hinsichtlich der dargestellten Gewalttätigkeiten quasi ‚ferngesteuert‘ […]. Dabei wird er indes in keiner Weise als Held dargestellt. Die dargestellten Grausamkeiten erscheinen nicht positiv besetzt.“

Auch werde die Menschenwürde der dargestellten Opfer nicht verletzt:

„Hiervon sollen Darstellungen erfasst werden, die zwar nicht verherrlichend oder verharmlosend sind, die aber gleichwohl verrohend wirken, weil sie ein grausames Geschehen ausschließlich zur Erzeugung von Ekel und Nervenkitzel ausmalen und dabei das Opfer unter Absprechung der Menschenwürde zum bloßen Objekt gewaltorientierter Phantasien degradieren. Bei einer isolierten Betrachtung der Gewaltszenen, insbesondere der dargestellten Enthauptung des gefesselten Vergewaltigungsopfers könnte eine solche Einschätzung vorgenommen werden. […] Etwas anderes ergibt sich aber aus dem Kontext des Filmes. […] Visualisiert wird in dem Film […] das Leid, dass durch den Missbrauch des kriminellen Filmteams ausgelöst wird. Die menschenwürdeverletzende Degradierung zum bloßen Objekt aus reinen kriminellen Kommerzgründen wird so gerade zum Thema gemacht und – erkennbar – kritisch beleuchtet. Eine solche Deutung des Films ist auch ohne Berücksichtigung der vom Regisseur […] vorgegebenen Interpretation zumindest nicht fernliegend.“

Damit bescheinigte die Staatsanwaltschaft „A Serbian Film“ schließlich jene Berechtigung, von der seine Macher von Anfang an ausgegangen waren.

Das sollte aber nicht gleich einer Empfehlung verstanden werden, ihn sich auch anzuschauen. „Ich spreche nicht als Filmkritiker, sondern als Mensch, wenn ich Ihnen versichere – nicht paternalistisch, sondern ganz praktisch -“, formulierte Eugene Novikov, „dass die große Mehrheit von Ihnen das nicht sehen will. Ich glaube nicht, dass die Filmemacher beleidigt sein werden, wenn sie das hören. Sie wissen es sicherlich.“ [41]

Gewaltpornografisch sei der Film, so die Staatsanwaltschaft Berlin schließlich, schon. Allerdings unterliege ein Spielfilm auch dem Schutz der Kunstfreiheit:

„Auch ohne Bewertung als ‚gut‘ oder ‚schlecht‘ ist dem Film ein künstlerischer Gehalt nicht abzusprechen. […] Es entsteht nicht der Anschein, dass die Handlung im übrigen lediglich Vorwand sei, um pornografische Inhalte zu transportieren. […] Wie bereits oben angesprochen ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der Film ein politisches Statement beinhaltet, sei es […] der zivilisatorische Niedergang Serbiens, oder sei es das Anprangern korrupter Machenschaften in der Pornoindustrie. Dieses Statement erschließt sich für den Betrachter […]. […] Durch die Einbettung der gewaltpornografischen Sequenzen in die visualisierte Empfindungswelt des Protagonisten Milos – deutlich auszumachen als Ekel, Wut und Verzweiflung – werden auch die pornografischen Sequenzen als solche eher negativ besetzt. Es kann nicht unterstellt werden, dass dem Betrachter durch diese Einstellungen ein ‚sadistisches Vergnügen‘ bereitet werden soll.“

Daraus resultiere auch, dass die BPjM die von dem Film ausgehende Gefahr insgesamt viel zu hoch eingeschätzt habe. „Gefährdete Jugendliche, deren sittliche Entwicklung durch den Konsum gewaltpornografischer Filme Schaden nehmen könnte, werden sicher nicht bevorzugt auf einen Film zugreifen, der die entscheidenden Szenen in ein derart negatives Licht rückt und der insbesondere eine derart komplexe Handlung beinhaltet, in welche die relativ kurzen Gewaltszenen eingebettet sind“, heißt es abschließend, „Im Ergebnis der Gesamtabwägung ist der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG daher der Vorrang gegenüber dem Jugendschutz einzuräumen. Dieses hat bezogen auf den Straftatbestand der Gewaltpornografie wenn nicht tatbestandsausschließende, so zumindest rechtfertigende Wirkung.“

Ich hatte überhaupt keine Sorgen

Diese Einschätzung entfaltete schließlich ihre Wirkung für die britische Schnittfassung und die zwischenzeitlich als formal „inhaltsgleich“ ebenfalls indizierte [42] ungekürzte Originalversion gleichermaßen. Beide mussten in Listenteil A der Liste für jugendgefährdende Medien umgetragen werden, weil sich die Argumentation der Staatsanwaltschaft parallel zur Einstufung als inhaltsgleich auf beide Fassungen anwenden ließ [43].

Damit ist und bleibt das Drama indiziert und ist nur mit erheblichen Schwierigkeiten beim jeweiligen Hersteller selbst in den Fassungen erhältlich, die über den von der FSK genehmigten Restverschnitt hinausgehen. Das ist in Bezug auf seine Drastik auch absolut richtig. Immerhin hat die Staatsanwaltschaft Berlin ein politisches Kunstwerk vor der Beschlagnahme bewahrt – die letzte deutsche Neuauflage von einigen hundert Blurays durch die Firma AstroRecords stieß auf Interesse und verkaufte sich innerhalb von rund anderthalb Jahren aus. Ein außergewöhnliches, positives Beispiel.

Alles in Allem war „A Serbian Film“ ein freiheitsrechtlich verteidigungswürdiger, aber praktisch offensichtlich gescheiterter Anlauf der künstlerischen Kritik an den politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen in Serbien. Dass die meisten professionelleren Kritiker den Film schätzten, änderte nichts daran, dass er die Öffentlichkeit, die sich mit seinem Hintergrund gar nicht beschäftigen wollte, durchschnittlich eher traumatisierte und abschreckte, als die intendierte Diskussion wirklich anzustoßen. „Die meisten Menschen sollten sich keinen Film ansehen, in dem auch nur die Worte ‚Newborn Porn‘ vorkommen (und so Gott will, hat diese Zwei-Wort-Phrase zu lesen Ihre Seele so sehr verletzt, wie es meine verletzt hat, sie zu tippen)“, schrieb Brian Prisco, „und ich hoffe inständig, dass Sie sich von diesem Film fernhalten.“ [44]

Und Slobodan Bestić, der in „A Serbian Film“ Miloš‘ Bruder Marko verkörperte, gestand:

„Ich hatte überhaupt keine Sorgen. Ich dachte wirklich, dass es ankommen und verstanden werden würde. Und ich lag falsch.“ [45]

Quellen:

[1] Vgl. Storm, Fwah: „Sadist Cinema. Volume One: A Serbian Film“, 1. Auflage 2015, VIDEOGEDDON / Reload Entertainment, Ort unbekannt, S. 25 [englischsprachig]
[2] Novikov, Eugene: „‚A Serbian Film‘ Review (SXSW)“, in: Cinematical, Moviefone, <https://web.archive.org/web/20120201132238/http://blog.moviefone.com/2010/03/16/sxsw-review-serbian-film>, 16.03.2010 [englischsprachig]
[3] Vgl. South by Southwest Film Festival 2010, Programmliste, S. 8
[4] Storm: „A Serbian Film“, S. 25 f. [englischsprachig]
[5] Vgl. Spasojević, Srdjan: „Srpski Film“, ContraFilm, Serbien 2010 [serbischsprachig]
104 Minuten, Originalfassung
[6] Novikov: „A Serbian Film Review“ [englischsprachig]
[7] Longworth, Karina: „‘The Sickest Film Ever’: A Serbian Film“, in: Film Archives, The Village Voice, <https://www.villagevoice.com/2011/05/11/the-sickest-film-ever-a-serbian-film/>, 11.05.2011 [englischsprachig]
[8] Vgl. Cinematic Vision / Contrafilm: „A Serbian Film“, Schweden 2011
Cover der schwedischen Bluray, Altersfreigabe „från 15 år“ (= „ab 15 Jahre“)
[9] Vgl. u.a. Unbekannt: „Leader of Serbia’s opposition party asks for EP’s mediation of cross-party talks in a letter to McAllister“, in: Politics, Eurpean Western Balcans, <https://europeanwesternbalkans.com/2019/08/26/leader-of-serbias-opposition-party-asks-for-eps-mediation-of-cross-party-talks-in-a-letter-to-mcallister/>, 26.08.2019 [englischsprachig]
[10] Harley, David: „A Serbian Film: Srdjan Spasojevic & Aleksandar Radivojevic“, in: Movies, BloodyDisgusting, <https://web.archive.org/web/20110809092234/http://www.bloody-disgusting.com/interview/638/>, Datum unbekannt [englischsprachig]
[11] Vgl. British Board of Film Classification: „Srpski Film – A Serbian Film“, in: Release, bbfc.co.uk, <https://www.bbfc.co.uk/release/srpski-film-a-serbian-film-q29sbgvjdglvbjpwwc00mjcymzm>, 24.11.2010 [englischsprachig]
[12] Vgl. British Board of Film Classification: „Case Studies: A Serbian Film – Srpski Film“, in: Education, bbfc.co.uk, <https://www.bbfc.co.uk/education/case-studies/a-serbian-film-srpski-film>, Datum unbekannt [englischsprachig]
[13] Vgl. Protection of Children Act 1978, in seiner Fassung vom 04.06.2010 [englischsprachig]
[14] Vgl. British Board of Film Classification: „BBFC Cuts A Serbian Film and Remake of I Spit on Your Grave“, in: About Us, bbfc.co.uk, <https://www.bbfc.co.uk/about-us/news/bbfc-cuts-a-serbian-film-and-remake-of-i-spit-on-your-grave>, 26.08.2010 [englischsprachig]
[15] Vgl. Unbekannt: „Film Censorship: A Serbian Film (2010)“, in: Censorship, Refused-Classification.com, <https://www.refused-classification.com/censorship/films/serbian-film-2010.html>, Datum unbekannt [englischsprachig]
Der Eintrag gibt unter anderem die entsprechenden Dokumente der australischen Behörden wieder.
[16] Vgl. Håkonsen, Rune: „‘A Serbian Film’ totalforbudt i Norge“, in: Filmpolitiet, <https://p3.no/filmpolitiet/2011/07/a-serbian-film-totalforbudt-i-norge/>, 07.07.2011 [norwegischsprachig]
Vgl. Unbekannt: „A Serbian Film wird in Norwegen verboten“, in: News, Schnittberichte.com, <https://www.schnittberichte.com/news.php?ID=2825>, 18.07.2011
[17]Vgl. Pape, Eric: „So Scandalous a Prosecutor Took Notice“, in: What to watch, The New York Times, <https://www.nytimes.com/2011/05/15/
movies/in-spain-serbian-film-raises-questions-of-artistic-license.html?_r=1&ref=movies>,
12.05.2011 [englischsprachig]
[18] Vgl. Unbekannt: „Angel Sala, Director of the Festival, exonerated of charges derived from the screening of ‚A Serbian Film‘ in October 2010“, in: News, Sitgesfilmfestival.com, <https://sitgesfilmfestival.com/eng/noticies?id=1003089>, 23.02.2012 [englischsprachig]
[19] Vgl. Invincible Pictures: „Invincible Pictures Plans First Uncut Release of Controversial ‚A SERBIAN FILM‘“, in: News-Releases, CISION, <https://www.prnewswire.com/news-releases/invincible-pictures-plans-first-uncut-release-of-controversial-a-serbian-film-148108425.html>, 19.04.2012 [englischsprachig]
[20] Vgl. Longworth: „‘The Sickest Film Ever’“ [englischsprachig]
[21] BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 15. Januar 1958, – 1 BvR 400/51 -, Rn. 1-75
[22] BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Februar 1971, – 1 BvR 435/68 –
[23] Vgl. Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz: „Abwägung mit Grundrechten“, in: Was wird indiziert?, BzKJ.de, <https://www.bzkj.de/bzkj/indizierung/was-wird-indiziert/abwaegung-mit-grundrechten/abwaegung-mit-grundrechten-175578>, Datum unbekannt
[24] Ebd.
[25] Vgl. Von Trier, Lars: „The House That Jack Built“, Zentropa Entertainments / Centre National du Cinéma et de l‘Image / Copenhagen Film Fund, USA 2018 [englischsprachig]
152 Minuten, Originalfassung
[26] Staben, Andreas: „„Ekelhaft“: Lars von Triers „The House That Jack Built“ sorgt in Cannes für Empörung und Zuschauerflucht“, in: Nachrichten, Filmstarts.de, <https://www.filmstarts.de/nachrichten/18518734.html>, 15.05.2018
[27] Storm, „A Serbian Film“, S. 21 ff. [englischsprachig]
[28] Vgl. Stahelski, Chad; Leitch, David: „John Wick“, Summit Entertainment / Thunder Road Pictures / 87Eleven, USA 2014 [englischsprachig]
101 Minuten, Originalfassung
[29] Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft: „Freigabebegründung John Wick (2014) – FSK ab 16 Jahren“, 25.02.2015, aufzurufen unter <https://www.fsk.de/?seitid=2737&tid=469&Vers=1&FGID=1828>
[30] Vgl. Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien: „Verdacht auf Verbreitung gewaltpornografischer Schriften gem. § 184a StGB – Strafanzeige“ vom 07.07.2011, in: Akte „A Serbian Film“ Pr. 845/11, Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, Bonn
[31] Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien: „Entscheidung Nr. 9965 (V) vom 17.08.2011, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 131 vom 31.08.2011“ vom 17.08.2011, in: Akte „A Serbian Film“ Pr. 845/11, Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, Bonn, S.5 f.
[32] BPjM: „Entscheidung Nr. 9965 (V)“, S. 7
[33] BPjM: „Entscheidung Nr. 9965 (V)“, S. 9 f.
[34] Vgl. Bailey, Fiona: „A Serbian Film is ‚most cut‘ movie in 16 years“, News, BBC, <https://www.bbc.com/news/entertainment-arts-11846906>, 26.11.2010 [englischsprachig]
[35] Weinberg, Scott: „Retro Review: A SERBIAN FILM, aka SRPSKI FILM (2010)“, in: TheHorrorshow.tv, <http://blog.thehorrorshow.tv/retro-review-a-serbian-film-aka-srpski-film-2010/>, 25.11.2010 [englischsprachig]
[36] BPjM: „Entscheidung Nr. 9965 (V)“, S. 12
[37] Vgl. Bailey: „A Serbian Film is ‚most cut‘ movie in 16 years“ [englischsprachig]
[38] Vgl. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft: „A Serbian Film“, Jugendentscheid, Begründung der Beurteilung nach § 12 i. V. m. §
14 JuSchG vom 04.05.2011, Prüfnummer 127 585/V, Wiesbaden 2011
[39] Vgl. Filmfest Hamburg: „A Serbian Film“, in: Film, Filmfest Hamburg, <https://www.filmfesthamburg.de/film/srpski-film/>, Datum unbekannt
[40] Staatsanwaltschaft Berlin: Mitteilung zur DVD „A Serbian Film“ vom 19.02.2015, Az. 284 Ujs 1177/11, in: Akte „A Serbian Film“ Pr. 845/11, Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, Bonn
[41] Novikov: „A Serbian Film Review“ [englischsprachig]
[42] Vgl. Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien: „Entscheidung Nr. I 8/12 vom 14.3.2012, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 52 vom 30.3.2012“ vom 14.03.2012, in: Akte „A Serbian Film“ Pr. 845/11, Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, Bonn
[43] Vgl. Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien: „Bekanntmachung Nr. 5/2015 über jugendgefährdende Trägermedien, vom 22. April 2015“, Bundesanzeiger, Amtlicher Teil, 30.04.2015, B5
[44] Prisco, Brian: „For Torture Porn Filmmakers Who Considered Rape-icide When Hostel Didn‘t Go Far Enuf“, in: Twisted Masterpieces, Pajiba.com, <https://www.pajiba.com/twisted_masterpieces/a-serbian-film-for-torture-porn-filmmakers-who-considered-rapeicide-when-hostel-didnt-go-far-enuf.php>, Datum unbekannt
[45] Biro, Stephen: „A Serbian Documentary Sneak Preview“, in: „A Serbian Film“, ContraFilm / Unearthed Films, USA 2021 [englischsprachig]

Kindesmissbrauch im Kino – Teil 2/3:

Das ist ein neues Genre

Das Drama „A Serbian Film“ von Srdjan Spasojević sorgte 2010 für Aufruhr. Als Regierungskritik gedacht, verwendete der Film als Metapher für menschenfeindliche Machthaber die fiktive Geschichte eines Kinderporno-Drehs – und zeigte u.a. die Vergewaltigung eines neugeborenen Kindes. Über ein außergewöhnliches Beispiel von gesellschaftlichem Streit, Verboten und den Sieg der Kunstfreiheit.

Von Published On: 29. November 2022Kategorien: Gesellschaft & Geschichte

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(Foto: pxhere.com, Unbekannt, 03/30 2017, CC0 Public Domain)

Den Besuchern des Alamo Draft House-Kinos in Austin, Texas, bot sich am 15. März 2010 kurz vor Mitternacht ein besonderes Schauspiel. Tim League, seines Zeichen Besitzer des Kinos, mahnte sein Publikum eindringlich, das Bevorstehende nicht auf die leichte Schulter zu nehmen [1]. Wer sich bei strapaziösen Filmen unwohl fühle, solle gehen. „Entweder das, oder er wollte kein Gejammer hören, nachdem Serbian Film uns in den Hintern getreten hatte, die wir nach jahrelanger Anbetung des Horrorfilms an die Grausamkeit und Verderbtheit der Leinwand gewöhnt waren“, erinnerte sich Eugene Novikov in einem Artikel [2], „Das war kein leeres Gerede.“

League selbst hatte jene Programmsparte [3] des South by Southwest Film Festival in der texanischen Hauptstadt organisiert, in der „A Serbian Film“ an diesem Abend seine Weltpremiere erfahren sollte. „Er ermutigte sogar einige Zuschauer, zu ihm auf‘s Podest zu kommen, wo sie gemeinsam Salz-Lines durch die Nase zogen, sich Zitronensaft in die Augen spritzten und diverse Shots Tequila zu sich nahmen, um ‚zu verstehen, was Serben durchmachen mussten, um die Kultur von A Serbian Film zu entwickeln‘“, so schreibt Fwah Storm [4].

Das ist ein neues Genre

„ und so versprach League nicht zu viel. Der ca. 105-minütige Film [5] erzählt die Geschichte des langsam alternden Pornodarstellers Miloš, der, verzweifelt auf der Suche nach Liquidität für seinen Ruhestand und vor allem seine Familie, da es in seinem Gewerbe keine Rente gibt, ein letztes Projekt unter der Führung des ominösen, aber mit viel Geld gesegneten Regisseurs Vukmir annimmt, der mit ihm „künstlerische Pornografie“ drehen will. Was zunächst nur etwas seltsam anmutet, entwickelt sich mit der Zeit zunehmend in eine pädophile und gewalttätige Richtung, indem Miloš gezwungen wird, in Anwesenheit von Kindern zu drehen und eine Mitdarstellerin vor den Augen eines Mädchen zu schlagen. Novikov kommentierte in seiner Rezension:

„Wie Hanekes ‚Funny Games‘ interessiert sich auch Serbian Film nicht für den Inhalt der Bilder, die er auf die Leinwand bringt, sondern für die Bilder selbst: ihre Macht und ihre Wirkung auf uns. Das ist völlig legitim, aber in diesem speziellen Fall wurde eine Grenze überschritten. Wenn das moralisierend und rückständig klingt, dann soll es so sein.“ [6]

Weil Miloš sich zunehmend unwohl fühlt, bittet er seinen Bruder, den Polizist Marko darum, zu Vukmirs Hintergrund zu ermitteln. Die Informationen, die Marko zutage fördert, sind allerdings kaum aufschlussreich. So beschließt Miloš, aus dem Projekt auszusteigen. Bei einem Treffen in Vukmirs Arbeitszimmer entscheidet dieser sich enttäuscht für die Weiterarbeit mit den Kindern, da diese seine „Spezialität“ seien. Er, Vukmir selbst und „diese wundervolle Familie“, die Miloš verlasse, seien die „einzige Garantie für das Überleben der Nation“. Emotional fährt er aus der Haut:

„Dieses ganze verfickte Land ist ein großer, beschissener Kindergarten. Ein Haufen Kinder, von ihren Eltern allein gelassen. Weißt du, wie sich das anfühlt? Dein ganzes Leben wirst du dazu genötigt, zu beweisen, dass du dich um dich selbst kümmern kannst. Zu beweisen, dass du scheißen, essen, ficken, trinken, bluten, Geld verdienen kannst… was auch immer tun kannst, um zu überleben, bis du dann krepierst.“

Die schattige, gebrochene Stimmung, die durch das spärliche Licht in seinem Arbeitszimmer unterdessen meisterhaft vermittelt wird, unterstreicht die Verbitterung in Vukmirs Worten. „Nahezu jeder Moment, der nicht der Brutalität gewidmet ist, besteht aus Dialogen über den kranken, traurigen Zustand der serbischen Post-Milosevic-Gesellschaft“, schrieb Karina Longworth im Mai 2011, „Es ist ein fadenscheiniges Lippenbekenntnis; dass der Film überhaupt existiert, ist ein treffenderer Kommentar zum kollektiven Trauma der Nation als jede der direkten Aussagen oder potenziellen Metaphern, die darin enthalten sind.“ [7] Doch damit eben nicht genug.

Zum Beweis dafür, dass sich Opfer grandios verkaufen würden und ihnen eine unverwechselbare Wirkung eigen sei, zeigt Vukmir Miloš einen kurzen Film. Zu sehen ist, wie eine Frau in einem schäbigen Raum ein Kind gebärt, das ihr im Moment, da es das Licht der Welt erblickt, von einem Mann abgenommen und von diesem vergewaltigt wird. Die Mutter im Video lächelt froh. Miloš stürmt angewidert davon. Mit einer wahnhaften Begeisterung und völlig überzeugt von dem, was da eben abgespielt wurde, brüllt Vukmir ihm hinterher:

„Miloš, kann es sein, dass du es nicht verstehst? Das ist ein neues Genre, Miloš. Ein neues Genre: Newborn Porn! Newborn!“

International: Zwischen Festival und Staatsanwaltschaft

Spätestens mit diesem Wagnis kam der Film international krachend an den Mauern erzürnter Jugendschutzbehörden zum stehen. Mit Ausnahme von Schweden, wo man „A Serbian Film“ relativ schmerzfrei ohne jede Kürzung für Jugendliche ab 15 Jahren freigab [8], war die Stimmung in fast allen Ländern der Welt mehr als reserviert. Was im Film an nicht minder verstörender Handlung noch folgte, unter anderem etwa die Enthauptung einer Darstellerin bei einschlägigen Dreharbeiten durch einen von Vukmirs Bande entführten und zwangsweise unter Drogen gesetzten Miloš, wirkte bestätigend, aber kaum mehr ausschlaggebend auf die Einschätzung nahezu sämtlicher staatlicher Verantwortlicher, dass diesem Machwerk Einhalt zu gebieten sei. Der Kreis der Unterstützer war zu diesem Zeitpunkt in der öffentlichen Wahrnehmung auf einen Kreis „verrückter“ Szeneliebhaber beschränkt. Im nicht-serbischen Ausland drang vor allem die Information nicht durch, dass das ganze Projekt politisch ausgerichtet war. Regisseur Spasojević trug die Kosten aus seinem Privatvermögen, und vor allem Sergej Trifunović, der Schauspieler hinter Antagonist Vukmir, war – und ist – als hochrangiger Oppositionspolitiker in seinem Heimatland und beim Europäischen Parlament bekannt [9]. Die metaphorische Regierungskritik wurde weltweit häufig als grenzüberschreitendes Unterhaltungskino verkannt, und Spasojević und sein Mit-Drehbuchautor Aleksandar Radivojević machten die ersten negativen Erfahrungen mit Behörden bezeichnenderweise in Deutschland, wo man den Film ursprünglich hatte entwickeln lassen wollen:

„Es passierte, als die Kopie schon fertig war und der Auftrag fast erledigt war. Nach zwei Monaten Arbeit an der Kopie in einem Labor kamen sie zu uns und sagten, sie seien sich nicht sicher, ob sie einige der Inhalte des Films drucken dürften, und sie müssten die Polizei benachrichtigen und Anwälte konsultieren. Wir fragten, warum, und sie sagten, dass einige der Inhalte fragwürdig seien. Die Polizisten sprachen mit uns, als wären einige der Szenen im Film echt, als wäre es ein Snuff-Film. Das ist lächerlich; welcher Verrückte würde einen Snuff-Film mitbringen, der auf 35-mm[-Filmstreifen] gedruckt werden soll? Wir mussten Kopien des Drehbuchs und alles andere vorlegen. Sie mussten sicherstellen, dass wir nicht lügen.“

Letzten Endes war der Film schließlich in Ungarn entwickelt worden. Das Filmteam hatte der ausführenden Firma in Budapest schriftlich zusichern müssen, dass man für alle Eventualitäten die volle Verantwortung übernahm [10]. Trotz der in den meisten Szenen eindeutig erkennbaren Tricktechnik und der wiederholten Zusicherung der Produzenten und irgendwann auch der (erwachsen gewordenen) Schauspieler hinter den Kindern selbst, dass bei den Dreharbeiten kein Kind zu Schaden gekommen war, machte sich natürlich das Gerücht breit, dass die Bilder „echt“ sein könnten. In Großbritannien musste die Vorführung des Filmes auf einem Festival gestrichen werden, weil das British Board of Film Classification (BBFC) mit der Zulassung sehr lange zögerte. Als der Film im November 2010 schließlich freigegeben wurde [11], war er um vier Minuten gekürzt:

„Im Bewusstsein dessen, dass der Film als politische Allegorie gedacht war, die als Teil ihrer Gesamtthese schockieren wollte – und musste -, versuchte das BBFC, die Kürzungen sorgfältig so zu gestalten, dass sowohl die Botschaft des Films als auch die Bedeutung jeder einzelnen Szene erhalten blieb.“ [12]

Zwar ging man nicht davon aus, dass der Film an sich nach den britischen Rechtsnormen [13] kinderpornografisch sei, die bildliche Darstellung des sexuellen Missbrauches von Kindern aber war in Großbritannien tabu; die Filmschau von „Newborn Porn“ in Vukmirs Arbeitszimmer und auch einige andere Szenen bereinigte man entsprechend [14].

Australien zog zwei Tage später mit einem Verbot von „A Serbian Film“ nach. Verbote für alle bekannten Schnittfassungen folgten bis September 2012 [15]. In Norwegen wurde die gerade im Nachbarland für 15-jährige auf den Markt gebrachte Bluray im Juli 2011 schließlich als Kinderpornografie verboten [16]. In Spanien eröffnete man, nachdem der Film 2010 auf dem Sitges Film Festival zu sehen gewesen war, ein Verfahren gegen den Veranstalter des Festivals wegen des Verdachts auf öffentliche Zurschaustellung von Kinderpornografie [17]. Anfang 2012 wurde das Verfahren eingestellt [18]. In den USA, wo man dieses Verfahren als Indikator für mögliche Auseinandersetzungen im eigenen Land hatte abwarten wollen, wurde nun auch die ungeschnittene Fassung angeboten [19]. Zuvor war „A Serbian Film“ in den USA auch im Kino nur gekürzt gelaufen [20].

Ist das Kunst oder kann das weg?

Dass das funktionierte, hing vermutlich auch mit der zunehmenden Angleichung der Strafvorschriften zwischen den USA und der EU zusammen. So gesehen genoss der Film im Vergleich zu den sonst bei sexuellen Themen deutlich restriktiveren US-Behörden, die gegen „A Serbian Film“ so gut wie gar nichts unternahmen, bei den Jugendschutzinstitutionen in Deutschland eine beeindruckend große Aufmerksamkeit.

In Deutschland sind Kunst- und Meinungsfreiheit, auf die sich auch Spasojević, Trifunović und Radivojević beriefen, verfassungsrechtlich gewichtige Grundfreiheiten des Bürgers. Das Bundesverfassungsgericht erklärte zur Meinungsfreiheit in einem vielzitierten Urteil von 1958, dieses Grundrecht sei „ in gewissem Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt“ [21]. Daher könne auch die Einschränkung der Meinungsfreiheit durch die zu diesem Zweck in Artikel 5 des Grundgesetzes gesetzten „Schranken“ (siehe dazu auch den ersten Teil dieses Artikels) nicht als gewöhnliche Grenzen verstanden werden:

„Die gegenseitige Beziehung zwischen Grundrecht und ‚allgemeinem Gesetz‘ ist also nicht als einseitige Beschränkung der Geltungskraft des Grundrechts durch die ‚allgemeinen Gesetze‘ aufzufassen; es findet vielmehr eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, daß die ‚allgemeinen Gesetze‘ zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen.“

Durchaus ist die Meinungsfreiheit aber in aller Regel an einen realitätsbezogenen, gesellschaftlichen oder politischen Diskurs gebunden. Die Kunstfreiheit, ihrerseits resultierend aus Artikel 5 des Grundgesetzes, geht für Kunstwerke darüber hinaus:

„Der Lebensbereich ‚Kunst‘ ist durch die vom Wesen der Kunst geprägten, ihr allein eigenen Strukturmerkmale zu bestimmen. Von ihnen hat die Auslegung des Kunstbegriffs der Verfassung auszugehen. Das Wesentliche der künstlerischen Betätigung ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Alle künstlerische Tätigkeit ist ein Ineinander von bewußten und unbewußten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen sind. Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers. […] Die Art und Weise, in der der Künstler der Wirklichkeit begegnet und die Vorgänge gestaltet, die er in dieser Begegnung erfährt, darf ihm nicht vorgeschrieben werden, wenn der künstlerische Schaffensprozeß sich frei soll entwickeln können.

Über die, Richtigkeit‘ seiner Haltung gegenüber der Wirklichkeit kann nur der Künstler selbst entscheiden. Insoweit bedeutet die Kunstfreiheitsgarantie das Verbot, auf Methoden, Inhalte und Tendenzen der künstlerischen Tätigkeit einzuwirken, insbesondere den künstlerischen Gestaltungsraum einzuengen, oder allgemein verbindliche Regeln für diesen Schaffensprozeß vorzuschreiben. Für das erzählende Kunstwerk ergibt sich daraus im besonderen, daß die Verfassungsgarantie die freie Themenwahl und die freie Themengestaltung umfaßt, indem sie dem Staat verbietet, diesen Bereich spezifischen künstlerischen Ermessens durch verbindliche Regeln oder Wertungen zu beschränken.“ [22]

Ergo: Die bildliche Darstellung von Kindesmissbrauch kann Kunst sein. Dazu bezieht auch die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz klar Stellung, wenn sie sagt: „Die Kunstfreiheit umfasst auch die Wahl eines jugendgefährdenden, zum Beispiel Gewalt und Sexualität aufgreifenden Inhalts sowie dessen Verarbeitung nach der von dem Künstler selbst gewählten Darstellungsart.“ [23]

Eine Indizierung sei selbst bei bestehender Jugendgefährdung dann unzulässig, wenn die Kunstfreiheit diese überwiege. Selbiges gilt auch für die dann in der Folge ggf. bestehende Strafbarkeit von Besitz und Verbreitung nach dem Strafgesetzbuch. Pointiert kann gesagt werden: Lässt man das Prinzip der Abwägung außen vor und nimmt also die Kunstfreiheit als Begriff rein für sich, so endet ihr Geltungsbereich nirgends. So gibt es in der Rechtswissenschaft den sogenannten formalen Kunstbegriff, der Kunstwerke allein anhand ihrer Form (bspw. Gemälde) als Kunst einordnet und so sehr weit geht. Durchgesetzt hat sich aber vor allem die auch vom Bundesverfassungsgericht aufgegriffene Vorstellung, nach der zunächst der Künstler definiert, was er als Kunst verstanden wissen will. Die BzKJ hierzu: „Das bedeutet, dass Kunst das ist, was der Künstler als Kunst bezeichnet und worüber andere streiten, ob es Kunst ist.“ [24]

Als Auseinandersetzung mit der (rechts-)ethischen Frage hinter der Kunstfreiheit und obendrein quasi als Begründung für die Notwendigkeit der Abwägung mit anderen Rechten und Gesetzen im Jugendschutz- wie Strafrecht kann Lars von Triers Thriller „The House That Jack Built“ [25] von 2018 verstanden werden. Von Trier erzählt die Geschichte des frustrierten Jack, der über die Jahre zum Serienmörder wird und an jede seiner Gewalttaten einen ästhetischen Anspruch stellt, weil er sie als Kunstwerk versteht. Da er gerne Architekt geworden wäre, ihn seine konventionellen Entwürfe aber nie zufrieden stellten, beginnt er schließlich, die von ihm erschaffenen Leichen zu einem kleinen Haus zusammen zu führen. Von Trier verbindet dies mit ausgedehnten Dialogen über das Verständnis von Kunst, deren Motivation und Zulässigkeit. Sein Film wurde, wenngleich nie indiziert, aufgrund seiner Drastik als „ekelhaft“ gescholten und führte bei den Filmfestspielen in Cannes 2018 zu einer Zuschauerflucht aus dem Kino [26]. Positiv besetzt oder entschuldigt wird Gewalt in „The House That Jack Built“ nicht.

Und eigentlich führt Spasojević durch „A Serbian Film“ eine vergleichbare Debatte mit dem Publikum wie von Trier, denn auch hier wird die Frage „Was darf Kunst?“ durch die wahnhafte Darstellung Vukmirs als Antagonisten und die düstere, abschreckende Inszenierung von dessen Ideen auf ähnliche Weise eindeutig beschieden. Vergewaltigungen, Mord, widerwärtigstes Gemetzel und Kindesmissbrauch bekommen für den Zuschauer von „A Serbian Film“ nie die „Ästhetik“, die Vukmir ihnen beimisst. Sie werden verurteilt. Ganz eindeutig sogar, durch Miloš (im Laufe des Films) zunehmend verzweifelter werdenden Versuch, der Bande des Schwerverbrechers zu entkommen. Fwah Storm kritisiert den öffentlichen Diskurs dazu wie folgt:

„Obwohl die [Verstörung] nachvollziehbar ist, da keine vernünftige Person sich absichtlich eine Szene ansehen will, in der ein neugeborenes Kleinkind geschändet wird, ist es doch wichtig, diese Szene objektiv zu diskutieren. […] Ja, die Szene ist immer noch verstörend und aufrührerisch, weil sie es sein soll. Aber es ist keine sinnfreie Szene. Vor allem dann, wenn man den politischen Unterton des Filmes anerkennt und akzeptiert, dass Vukmir eine Allegorie auf die serbische Regierung in den Augen des Regisseurs und Milos ein Repräsentant des serbischen Volkes ist.“ [27]

In keiner Szene des Filmes

Im Gegensatz zu den meisten anderen körperlichen Gewalttaten, die man ja quasi schon als „normale“ Gewalttätigkeit bezeichnen könnte, hat sich die Öffentlichkeit bisher aber an sexuelle Gewalt einfach noch nicht gewöhnt. Dass man das so eindeutig feststellen kann, ist für die Gesellschaft bedauernswert. Aber es ist eindeutig: Chad Stehelski und David Leitch ließen ihren Protagonisten in „John Wick“ [28] 2014 auf kriminellste Weise 75 Menschen erschießen, erstechen, erwürgen oder erschlagen und steigerten diese Zahl mit jeder Fortsetzung der Filmreihe. Indiziert wurde keiner der Filme, und der erste Teil wurde von der FSK sogar ab 16 Jahren freigegeben – mit der Begründung, der Inhalt würde „comichaft überzeichnet“, weshalb bei Jugendlichen eine „emotionale Distanz“ entstünde [29]. Eine Vorbildwirkung des bewusst als spektakulären Kampfsportler in Szene gesetzten Titelhelden könne „ausgeschlossen“ werden.

Demgegenüber schockiert die Darstellung von Sexualstraftaten glücklicherweise noch reflexartig. Man kann Vergewaltigungen nicht im selben Maße zur Unterhaltung in Kinofilmen ausschlachten wie übelste Brutalität in Horrorfilmen. Die durch den wöchentlichen „Tatort“ eingetretene Gewöhnung an Mord als Teil alltäglicher Medien zur besten Sendezeit hat die Darstellung von Sexualstraftaten – sarkastisch gesprochen – scheinbar noch vor sich. Das ist der Grund dafür, dass „A Serbian Film“ sich solcher Bilder bediente. Und genau darauf stellte auch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien ab, als sie den Film am 07. Juli 2011 indiziert hatte und zur Anzeige brachte [30]. In einer Indizierungsbegründung vom 17. August desselben Jahres heißt es unter Anderem:

„Der Inhalt des Films ist unsittlich und verrohend. […] Mediale Gewaltdarstellungen wirken nach der Spruchpraxis der Bundesprüfstelle u.a. dann verrohend, […] wenn das Geschehen ausschließlich oder überwiegend auf dem Einsatz brutaler Gewalt bzw. auf Tötungshandlungen basiert und/oder wenn das Medium Gewalt in großem Stil und in epischer Breite schildert. […] Die Voraussetzungen […] erachtet das 3er-Gremium als erfüllt. […] Ferner ist der Film auch als unsittlich einzustufen, weil er eine Verbindung aus Sexualität und Gewalt beinhaltet. Der überwiegende Teil der Gewalthandlungen ist in einen sexuellen Kontext eingebettet.“ [31]

Die bis hierher von der Bundesprüfstelle vertretene Auffassung zu dem ihr damals (in der britischen Schnittfassung) vorliegenden Film ist nachvollziehbar. Als Paradebeispiel dafür, wie eine ausgeglichene behördliche Abwägung eben nicht vonstattengehen sollte, wählte das Gremium in der Folge dann aber einen argumentativ sehr gewagten Standpunkt:

„Extreme Gewalthandlungen und sexuelle Vorgänge werden vorliegend […] verknüpft, um den geneigten Betrachter sexuell zu stimulieren. Auch die sexuelle Befriedigung der handelnden Person, die sich an dem Schmerz der Opfer weidet, wird überdeutlich beschrieben. […] Der verfahrensgegenständliche Film stellt Verhaltensweisen in den Vordergrund, die gegen jegliche Form der sexuellen Selbstbestimmung des Opfers verstoßen. Eben diese Verhaltensweisen sind jedoch durch Vorschriften des Strafgesetzbuches unter Strafe gestellt. Daraus folgt, dass Verhaltensweisen, die unter Strafe gestellt sind, durch das vorliegenden Film als zur sexuellen Befriedigung erstrebenswert dargestellt werden, was zu einer sozialethischen Desorientierung von Kindern und Jugendlichen führt.“ [32]

Der hier von der Bundesprüfstelle dargelegten Sichtweise käme der Versuch gleich, Steven Spielbergs „Schindlers Liste“ dafür als „sozialethisch desorientierend“ zu brandmarken, dass dieser die Shoah und damit einen Völkermord in den Vordergrund stellt. Weiter heißt es:

„Sequenzen, wie die in dieser Schnittfassung nur angedeutete Vergewaltigung eines neugeborenen Babys dienen nach Auffassung des Gremiums nur dazu, immer weitere Tabus zu brechen und jedwede erdenkliche Form sexueller Gewalt zu präsentieren. […] Die Darstellung der bezeichneten unmenschlichen Vorgänge erfolgt einzig, um beim Betrachter ein sadistisches Vergnügen an dem Geschehen hervorzurufen. Die einleitenden Worte des Regisseurs dienen nach Auffassung des Gremiums lediglich dazu, als eine Art Feigenblatt, den Tabubruch und die explizite Darstellung von Gewalt nachträglich künstlerisch zu rechtfertigen.“ [33]

Scott Weinberg kommentierte in einem später auszugsweise von der BBC [34] dargebotenen Beitrag [35], zwar nicht bezogen auf, aber passend zum Gebaren der BPjM: „Manche werden nicht in der Lage (oder nicht willens) sein, auch nur die grundlegendsten ‚Botschaften‘ zu entschlüsseln, die in A Serbian Film verborgen sind.“

Ganz in diesem Sinne versteifte sich das dreiköpfige Gremium der Bundesprüfstelle zu der Aussage:

„Ohne die einleitenden Worte des Regisseurs bzw. die Ausführungen im Booklet erschließt sich dem Rezipienten der politische Ansatz des Films nicht. Im Hauptfilm wird lediglich in einem Nebensatz deutlich, dass Vukmir möglicherweise ein ehemaliger Kriegsverbrecher sei. Ansonsten fehlt im Handlungsverlauf jedwede Bezugnahme auf den Jugoslawienkrieg und die dort verübten Gräueltaten, so dass der unvoreingenommene Rezipient nicht ohne weiteres darauf schließen kann, dass die dargebotene Gewalt metaphorisch zu verstehen ist. Die Erläuterung im Booklet, der Film sei eine Metapher darüber, wie verletzt sich das serbische Volk als Nation fühle und wie es von der eigenen Regierung missbraucht worden sei, tritt in keiner Szene des Films zu Tage.“ [36]

Diese Sichtweise freilich ist geradezu lächerlich. Spasojević und Radivojević liefern in schieren Mengen Möglichkeiten und Ansätze, Handlung und Figuren ihrer Geschichte auf die gesellschaftliche Realität Serbiens, aber auch die vieler anderer Länder zu übertragen. Miloš, der mit seiner Angst vor einem Alter in Armut von den Mächtigen ausgebeutet und missbraucht wird, ohne den versprochenen Lohn je zu erhalten. Diffuse Führungspersonen mit besten Verbindungen zum großen Geld, die relativ gut beeinflussen können, was der kleine Mann über sie erfährt, und was nicht. Abstoßende Machthaber, die selbst eine Schändung des Schutzbedürftigsten und Unschuldigsten durch ihre Schergen noch als großen Erfolg verkaufen und denen mit der Zeit jeglicher Kompass dafür abhanden geht, dass ihre Bürger mit solchem Verhalten weder etwas anfangen können, noch wollen. Und natürlich die entkräftete Mutter, die noch zufrieden lächelt, als man ihr Kind aus ihrem Schoß abgreift und ihm die schlimmsten Schäden zufügt, wohl in dem Glauben, es gehöre dazu und müsse so sein. Man kann es grausam und zynisch finden, daraus auf diese Weise einen Film zu machen. Aber unverständlich ist es nicht. Radivojević kommentierte den starken Wind, der ihm und seinen Freunden aus Richtung der deutschen Exekutive entgegen blies, immer wieder verärgert mit den Worten: „In Deutschland werden Bücherverbrennungen nie aus der Mode kommen!“

All das stand dem (in der Wahrnehmung der BPjM begründeten) Verdacht auf Jugendgefährdung im August 2011 aber eben überhaupt nicht im Wege. Die respektvollen Töne des BBFC suchte man hier vergebens, die Bundesprüfstelle überging die offensichtlichen metaphorischen Interpretationsmöglichkeiten komplett. Mit Verdacht auf Strafbarkeit wegen Gewaltdarstellung und Gewaltpornografie fand sich „A Serbian Film“ auf Listenteil B der Liste für jugendgefährdende Medien wieder, auf eine mögliche Strafbarkeit im Zusammenhang mit Kinderpornografie ging man gesondert gar nicht ein. Man wartete auf die Antwort der Staatsanwaltschaft, der man die britische DVD samt Anzeige übersandt hatte. Der Film, der aus Rücksicht auf seine politischen Absichten in Großbritannien um nur vier Minuten gekürzt werden musste, um in den Einzelhandel zu dürfen – und damit der am stärksten gekürzte Film seit 16 Jahren auf der britischen Insel wurde [37] – wurde in Deutschland nur mit Kürzungen von 18 (!) Minuten von der FSK ab 18 Jahren freigegeben [38]. Kinoaufführungen sind nicht bekannt, die einzige ungekürzte Vorführung in der Bundesrepublik erfuhr der Film bei seiner nationalen Premiere auf dem Hamburger Filmfest 2010 [39] – dem einzigen Mal hierzulande, dass Spasojevićs metaphorischer Kindesmissbrauch auf großer Leinwand zu sehen war.

Zumindest rechtfertigende
Wirkung

Die Staatsanwaltschaft Berlin folgte in ihrer Stellungnahme [40] dem von dem Gremium der Bundesprüfstelle gelebten Beispiel nicht. Der namentlich nicht näher bekannte Staatsanwalt schloss 2015 eine „strafrechtliche Relevanz“ im Zusammenhang mit Gewaltdarstellung und Gewaltpornografie aus, eventuelle Kinderpornografie wurde in dem Schreiben überhaupt nicht angesprochen – warum auch immer.

„Für eine entsprechende Beurteilung ist nicht allein auf Gewaltszenen abzustellen, sondern der Film als Ganzes heranzuziehen. Zugrundezulegen ist dabei weder die durch den Regisseur oder den Autor vorgegebene Interpretation des Films, noch die Auffassung eines einzelnen Betrachters. Entscheidend ist vielmehr, welcher Aussagegehalt und welche Wirkung dem Film nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums zukommt.“

Zunächst wird ausgeschlossen, dass der Film die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen § 131 StGB (Gewaltdarstellung) erfüllt:

„Hiernach müssten die im Film dargestellten grausamen und unmenschlichen Gewalttätigkeiten – die zweifellos vorliegen – in einer Art geschildert worden sein, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrücken oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen. […]Auf Initiative eines erkennbar als verbrecherisch dargestellten Filmteams um den Regisseur Vukmir wurde der Protagonist Milos unter Drogen gesetzt und handelt hinsichtlich der dargestellten Gewalttätigkeiten quasi ‚ferngesteuert‘ […]. Dabei wird er indes in keiner Weise als Held dargestellt. Die dargestellten Grausamkeiten erscheinen nicht positiv besetzt.“

Auch werde die Menschenwürde der dargestellten Opfer nicht verletzt:

„Hiervon sollen Darstellungen erfasst werden, die zwar nicht verherrlichend oder verharmlosend sind, die aber gleichwohl verrohend wirken, weil sie ein grausames Geschehen ausschließlich zur Erzeugung von Ekel und Nervenkitzel ausmalen und dabei das Opfer unter Absprechung der Menschenwürde zum bloßen Objekt gewaltorientierter Phantasien degradieren. Bei einer isolierten Betrachtung der Gewaltszenen, insbesondere der dargestellten Enthauptung des gefesselten Vergewaltigungsopfers könnte eine solche Einschätzung vorgenommen werden. […] Etwas anderes ergibt sich aber aus dem Kontext des Filmes. […] Visualisiert wird in dem Film […] das Leid, dass durch den Missbrauch des kriminellen Filmteams ausgelöst wird. Die menschenwürdeverletzende Degradierung zum bloßen Objekt aus reinen kriminellen Kommerzgründen wird so gerade zum Thema gemacht und – erkennbar – kritisch beleuchtet. Eine solche Deutung des Films ist auch ohne Berücksichtigung der vom Regisseur […] vorgegebenen Interpretation zumindest nicht fernliegend.“

Damit bescheinigte die Staatsanwaltschaft „A Serbian Film“ schließlich jene Berechtigung, von der seine Macher von Anfang an ausgegangen waren.

Das sollte aber nicht gleich einer Empfehlung verstanden werden, ihn sich auch anzuschauen. „Ich spreche nicht als Filmkritiker, sondern als Mensch, wenn ich Ihnen versichere – nicht paternalistisch, sondern ganz praktisch -“, formulierte Eugene Novikov, „dass die große Mehrheit von Ihnen das nicht sehen will. Ich glaube nicht, dass die Filmemacher beleidigt sein werden, wenn sie das hören. Sie wissen es sicherlich.“ [41]

Gewaltpornografisch sei der Film, so die Staatsanwaltschaft Berlin schließlich, schon. Allerdings unterliege ein Spielfilm auch dem Schutz der Kunstfreiheit:

„Auch ohne Bewertung als ‚gut‘ oder ‚schlecht‘ ist dem Film ein künstlerischer Gehalt nicht abzusprechen. […] Es entsteht nicht der Anschein, dass die Handlung im übrigen lediglich Vorwand sei, um pornografische Inhalte zu transportieren. […] Wie bereits oben angesprochen ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der Film ein politisches Statement beinhaltet, sei es […] der zivilisatorische Niedergang Serbiens, oder sei es das Anprangern korrupter Machenschaften in der Pornoindustrie. Dieses Statement erschließt sich für den Betrachter […]. […] Durch die Einbettung der gewaltpornografischen Sequenzen in die visualisierte Empfindungswelt des Protagonisten Milos – deutlich auszumachen als Ekel, Wut und Verzweiflung – werden auch die pornografischen Sequenzen als solche eher negativ besetzt. Es kann nicht unterstellt werden, dass dem Betrachter durch diese Einstellungen ein ‚sadistisches Vergnügen‘ bereitet werden soll.“

Daraus resultiere auch, dass die BPjM die von dem Film ausgehende Gefahr insgesamt viel zu hoch eingeschätzt habe. „Gefährdete Jugendliche, deren sittliche Entwicklung durch den Konsum gewaltpornografischer Filme Schaden nehmen könnte, werden sicher nicht bevorzugt auf einen Film zugreifen, der die entscheidenden Szenen in ein derart negatives Licht rückt und der insbesondere eine derart komplexe Handlung beinhaltet, in welche die relativ kurzen Gewaltszenen eingebettet sind“, heißt es abschließend, „Im Ergebnis der Gesamtabwägung ist der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG daher der Vorrang gegenüber dem Jugendschutz einzuräumen. Dieses hat bezogen auf den Straftatbestand der Gewaltpornografie wenn nicht tatbestandsausschließende, so zumindest rechtfertigende Wirkung.“

Ich hatte überhaupt keine Sorgen

Diese Einschätzung entfaltete schließlich ihre Wirkung für die britische Schnittfassung und die zwischenzeitlich als formal „inhaltsgleich“ ebenfalls indizierte [42] ungekürzte Originalversion gleichermaßen. Beide mussten in Listenteil A der Liste für jugendgefährdende Medien umgetragen werden, weil sich die Argumentation der Staatsanwaltschaft parallel zur Einstufung als inhaltsgleich auf beide Fassungen anwenden ließ [43].

Damit ist und bleibt das Drama indiziert und ist nur mit erheblichen Schwierigkeiten beim jeweiligen Hersteller selbst in den Fassungen erhältlich, die über den von der FSK genehmigten Restverschnitt hinausgehen. Das ist in Bezug auf seine Drastik auch absolut richtig. Immerhin hat die Staatsanwaltschaft Berlin ein politisches Kunstwerk vor der Beschlagnahme bewahrt – die letzte deutsche Neuauflage von einigen hundert Blurays durch die Firma AstroRecords stieß auf Interesse und verkaufte sich innerhalb von rund anderthalb Jahren aus. Ein außergewöhnliches, positives Beispiel.

Alles in Allem war „A Serbian Film“ ein freiheitsrechtlich verteidigungswürdiger, aber praktisch offensichtlich gescheiterter Anlauf der künstlerischen Kritik an den politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen in Serbien. Dass die meisten professionelleren Kritiker den Film schätzten, änderte nichts daran, dass er die Öffentlichkeit, die sich mit seinem Hintergrund gar nicht beschäftigen wollte, durchschnittlich eher traumatisierte und abschreckte, als die intendierte Diskussion wirklich anzustoßen. „Die meisten Menschen sollten sich keinen Film ansehen, in dem auch nur die Worte ‚Newborn Porn‘ vorkommen (und so Gott will, hat diese Zwei-Wort-Phrase zu lesen Ihre Seele so sehr verletzt, wie es meine verletzt hat, sie zu tippen)“, schrieb Brian Prisco, „und ich hoffe inständig, dass Sie sich von diesem Film fernhalten.“ [44]

Und Slobodan Bestić, der in „A Serbian Film“ Miloš‘ Bruder Marko verkörperte, gestand:

„Ich hatte überhaupt keine Sorgen. Ich dachte wirklich, dass es ankommen und verstanden werden würde. Und ich lag falsch.“ [45]

Quellen:

[1] Vgl. Storm, Fwah: „Sadist Cinema. Volume One: A Serbian Film“, 1. Auflage 2015, VIDEOGEDDON / Reload Entertainment, Ort unbekannt, S. 25 [englischsprachig]
[2] Novikov, Eugene: „‚A Serbian Film‘ Review (SXSW)“, in: Cinematical, Moviefone, <https://web.archive.org/web/20120201132238/http://blog.moviefone.com/2010/03/16/sxsw-review-serbian-film>, 16.03.2010 [englischsprachig]
[3] Vgl. South by Southwest Film Festival 2010, Programmliste, S. 8
[4] Storm: „A Serbian Film“, S. 25 f. [englischsprachig]
[5] Vgl. Spasojević, Srdjan: „Srpski Film“, ContraFilm, Serbien 2010 [serbischsprachig]
104 Minuten, Originalfassung
[6] Novikov: „A Serbian Film Review“ [englischsprachig]
[7] Longworth, Karina: „‘The Sickest Film Ever’: A Serbian Film“, in: Film Archives, The Village Voice, <https://www.villagevoice.com/2011/05/11/the-sickest-film-ever-a-serbian-film/>, 11.05.2011 [englischsprachig]
[8] Vgl. Cinematic Vision / Contrafilm: „A Serbian Film“, Schweden 2011
Cover der schwedischen Bluray, Altersfreigabe „från 15 år“ (= „ab 15 Jahre“)
[9] Vgl. u.a. Unbekannt: „Leader of Serbia’s opposition party asks for EP’s mediation of cross-party talks in a letter to McAllister“, in: Politics, Eurpean Western Balcans, <https://europeanwesternbalkans.com/2019/08/26/leader-of-serbias-opposition-party-asks-for-eps-mediation-of-cross-party-talks-in-a-letter-to-mcallister/>, 26.08.2019 [englischsprachig]
[10] Harley, David: „A Serbian Film: Srdjan Spasojevic & Aleksandar Radivojevic“, in: Movies, BloodyDisgusting, <https://web.archive.org/web/20110809092234/http://www.bloody-disgusting.com/interview/638/>, Datum unbekannt [englischsprachig]
[11] Vgl. British Board of Film Classification: „Srpski Film – A Serbian Film“, in: Release, bbfc.co.uk, <https://www.bbfc.co.uk/release/srpski-film-a-serbian-film-q29sbgvjdglvbjpwwc00mjcymzm>, 24.11.2010 [englischsprachig]
[12] Vgl. British Board of Film Classification: „Case Studies: A Serbian Film – Srpski Film“, in: Education, bbfc.co.uk, <https://www.bbfc.co.uk/education/case-studies/a-serbian-film-srpski-film>, Datum unbekannt [englischsprachig]
[13] Vgl. Protection of Children Act 1978, in seiner Fassung vom 04.06.2010 [englischsprachig]
[14] Vgl. British Board of Film Classification: „BBFC Cuts A Serbian Film and Remake of I Spit on Your Grave“, in: About Us, bbfc.co.uk, <https://www.bbfc.co.uk/about-us/news/bbfc-cuts-a-serbian-film-and-remake-of-i-spit-on-your-grave>, 26.08.2010 [englischsprachig]
[15] Vgl. Unbekannt: „Film Censorship: A Serbian Film (2010)“, in: Censorship, Refused-Classification.com, <https://www.refused-classification.com/censorship/films/serbian-film-2010.html>, Datum unbekannt [englischsprachig]
Der Eintrag gibt unter anderem die entsprechenden Dokumente der australischen Behörden wieder.
[16] Vgl. Håkonsen, Rune: „‘A Serbian Film’ totalforbudt i Norge“, in: Filmpolitiet, <https://p3.no/filmpolitiet/2011/07/a-serbian-film-totalforbudt-i-norge/>, 07.07.2011 [norwegischsprachig]
Vgl. Unbekannt: „A Serbian Film wird in Norwegen verboten“, in: News, Schnittberichte.com, <https://www.schnittberichte.com/news.php?ID=2825>, 18.07.2011
[17]Vgl. Pape, Eric: „So Scandalous a Prosecutor Took Notice“, in: What to watch, The New York Times, <https://www.nytimes.com/2011/05/15/
movies/in-spain-serbian-film-raises-questions-of-artistic-license.html?_r=1&ref=movies>,
12.05.2011 [englischsprachig]
[18] Vgl. Unbekannt: „Angel Sala, Director of the Festival, exonerated of charges derived from the screening of ‚A Serbian Film‘ in October 2010“, in: News, Sitgesfilmfestival.com, <https://sitgesfilmfestival.com/eng/noticies?id=1003089>, 23.02.2012 [englischsprachig]
[19] Vgl. Invincible Pictures: „Invincible Pictures Plans First Uncut Release of Controversial ‚A SERBIAN FILM‘“, in: News-Releases, CISION, <https://www.prnewswire.com/news-releases/invincible-pictures-plans-first-uncut-release-of-controversial-a-serbian-film-148108425.html>, 19.04.2012 [englischsprachig]
[20] Vgl. Longworth: „‘The Sickest Film Ever’“ [englischsprachig]
[21] BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 15. Januar 1958, – 1 BvR 400/51 -, Rn. 1-75
[22] BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Februar 1971, – 1 BvR 435/68 –
[23] Vgl. Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz: „Abwägung mit Grundrechten“, in: Was wird indiziert?, BzKJ.de, <https://www.bzkj.de/bzkj/indizierung/was-wird-indiziert/abwaegung-mit-grundrechten/abwaegung-mit-grundrechten-175578>, Datum unbekannt
[24] Ebd.
[25] Vgl. Von Trier, Lars: „The House That Jack Built“, Zentropa Entertainments / Centre National du Cinéma et de l‘Image / Copenhagen Film Fund, USA 2018 [englischsprachig]
152 Minuten, Originalfassung
[26] Staben, Andreas: „„Ekelhaft“: Lars von Triers „The House That Jack Built“ sorgt in Cannes für Empörung und Zuschauerflucht“, in: Nachrichten, Filmstarts.de, <https://www.filmstarts.de/nachrichten/18518734.html>, 15.05.2018
[27] Storm, „A Serbian Film“, S. 21 ff. [englischsprachig]
[28] Vgl. Stahelski, Chad; Leitch, David: „John Wick“, Summit Entertainment / Thunder Road Pictures / 87Eleven, USA 2014 [englischsprachig]
101 Minuten, Originalfassung
[29] Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft: „Freigabebegründung John Wick (2014) – FSK ab 16 Jahren“, 25.02.2015, aufzurufen unter <https://www.fsk.de/?seitid=2737&tid=469&Vers=1&FGID=1828>
[30] Vgl. Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien: „Verdacht auf Verbreitung gewaltpornografischer Schriften gem. § 184a StGB – Strafanzeige“ vom 07.07.2011, in: Akte „A Serbian Film“ Pr. 845/11, Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, Bonn
[31] Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien: „Entscheidung Nr. 9965 (V) vom 17.08.2011, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 131 vom 31.08.2011“ vom 17.08.2011, in: Akte „A Serbian Film“ Pr. 845/11, Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, Bonn, S.5 f.
[32] BPjM: „Entscheidung Nr. 9965 (V)“, S. 7
[33] BPjM: „Entscheidung Nr. 9965 (V)“, S. 9 f.
[34] Vgl. Bailey, Fiona: „A Serbian Film is ‚most cut‘ movie in 16 years“, News, BBC, <https://www.bbc.com/news/entertainment-arts-11846906>, 26.11.2010 [englischsprachig]
[35] Weinberg, Scott: „Retro Review: A SERBIAN FILM, aka SRPSKI FILM (2010)“, in: TheHorrorshow.tv, <http://blog.thehorrorshow.tv/retro-review-a-serbian-film-aka-srpski-film-2010/>, 25.11.2010 [englischsprachig]
[36] BPjM: „Entscheidung Nr. 9965 (V)“, S. 12
[37] Vgl. Bailey: „A Serbian Film is ‚most cut‘ movie in 16 years“ [englischsprachig]
[38] Vgl. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft: „A Serbian Film“, Jugendentscheid, Begründung der Beurteilung nach § 12 i. V. m. §
14 JuSchG vom 04.05.2011, Prüfnummer 127 585/V, Wiesbaden 2011
[39] Vgl. Filmfest Hamburg: „A Serbian Film“, in: Film, Filmfest Hamburg, <https://www.filmfesthamburg.de/film/srpski-film/>, Datum unbekannt
[40] Staatsanwaltschaft Berlin: Mitteilung zur DVD „A Serbian Film“ vom 19.02.2015, Az. 284 Ujs 1177/11, in: Akte „A Serbian Film“ Pr. 845/11, Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, Bonn
[41] Novikov: „A Serbian Film Review“ [englischsprachig]
[42] Vgl. Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien: „Entscheidung Nr. I 8/12 vom 14.3.2012, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 52 vom 30.3.2012“ vom 14.03.2012, in: Akte „A Serbian Film“ Pr. 845/11, Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, Bonn
[43] Vgl. Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien: „Bekanntmachung Nr. 5/2015 über jugendgefährdende Trägermedien, vom 22. April 2015“, Bundesanzeiger, Amtlicher Teil, 30.04.2015, B5
[44] Prisco, Brian: „For Torture Porn Filmmakers Who Considered Rape-icide When Hostel Didn‘t Go Far Enuf“, in: Twisted Masterpieces, Pajiba.com, <https://www.pajiba.com/twisted_masterpieces/a-serbian-film-for-torture-porn-filmmakers-who-considered-rapeicide-when-hostel-didnt-go-far-enuf.php>, Datum unbekannt
[45] Biro, Stephen: „A Serbian Documentary Sneak Preview“, in: „A Serbian Film“, ContraFilm / Unearthed Films, USA 2021 [englischsprachig]