Die Akte Temme:
Der V-Mann-Führer
Das Oberlandesgericht in München hat kurz vor der Sommerpause die Akte Temme geschlossen. Der V-Mann-Führer des hessischen Geheimdienstes Andreas Temme hatte sich zur Tatzeit in dem Internetcafé in Kassel aufgehalten, in dem Halit Yozgat am 6. April 2006 durch zwei Schüsse in den Kopf ermordet wurde. Die Frage, welche Rolle der V-Mann-Führer spielte, der seine Anwesenheit leugnete und vor allem durch Falschaussagen auffiel, sollte auch im Prozess in München geklärt werden. Nun ist der Fall „geklärt“: Das OLG hält Andreas Temme für glaubwürdig und unschuldig, die „Wahrheitssuche“ für abgeschlossen und weitere Beweisanträge der Nebenkläger für überflüssig.
Stellen Sie sich einmal vor, sie bekämen folgendes Drehbuchskript zur Begutachtung:
Als junger Mann trägt der Protagonist aufgrund seiner neonazistischen Gesinnung den Spitzname ‚Klein Adolf’. Dann wird er Geheimdienstmitarbeiter beim hessischen Verfassungsschutz. Er ‚führt’ Neonazis als V-Leute. Er und seine als V-Leute geführten Neonazis sollen Straftaten vor ihrer Begehung verhindern. Seine Vorgesetzten bezeichnen ihn als ausgezeichneten Mitarbeiter.
Dieser Mann hat einen ‚siebten Sinn’. Als NSU-Mitglieder in Kassel 2006 den Internetbesitzer Halit Yozgat mit zwei Schüssen in den Kopf hinrichten, sitzt er mittendrin. Kurz nach dem Mord verlässt er seinen Internetplatz und legt ein Geldstück auf den Tisch, der mit Blutspritzern bedeckt ist. Der Besitzer liegt tot hinter dem Schreibtisch. Wenig später wird er sich an nichts erinnern: Weder will er das Internetcafe gekannt, noch Schüsse gehört haben, geschweige denn den schwer verletzten Halit Yozgat hinter seinem Schreibtisch gesehen haben. In den zahlreichen Vernehmungen, erst als Tatverdächtiger, dann als Zeuge bleiben mehr Falschaussagen zurück, als glaubwürdige Einlassungen.
Seine Vorgesetzten halten eisern zu ihm, treffen sich mit ihm auf einer Raststätte, machen ihm Mut und erinnern ihn unentwegt an die ‚Kasseler Problematik,’ in der er auch ein bisschen drinstecke. Das Verfahren gegen ihn wird eingestellt. Heute hat er einen ruhigen Job in der Rentenabteilung des hessischen Innenministeriums. Sie würden ein solches Skript als haarsträubend konstruiert in den Papierkorb werfen. Tatsächlich hat der V-Mann-Führer Andreas Temme bis heute „einen Stein im Brett“ – nicht nur bei seinen Vorgesetzten.
Das Oberlandesgericht/OLG – ein teures Bestattungsunternehmen
Das OLG hält für glaubwürdig, dass Andreas Temme, der im Nebenraum des Internetcafés saß, keine Schüsse gehört habe – ein Mann, der zum Spaß seine Freizeit im Schützenverein verbringt und im Besitz zahlreicher Waffen ist. Es sei nachvollziehbar, dass der ca. 1,90 Meter große Andreas Temme dreimal an dem Sterbenden vorbeigegangen war, ohne den hinter seinem 80 Zentimeter hohen Tisch Liegenden gesehen zu haben. Es hält für glaubwürdig, dass der V-Mann-Führer Andreas Temme weder den dahinter liegenden Halit Yozgat gesehen habe, noch die Blutspritzer auf dem Tisch, auf den er ein Geldstück legte. Das OLG hält es für plausibel, dass Andreas Temme, als gegen ihn als möglichen Tatbeteiligten ermittelt wurde, erst glaubhaft bestritt, dass er das Café überhaupt kenne, dann glaubhaft leugnete, dass er an diesem Tag dort war und schließlich glaubhaft einräumte, dass er vermeiden wollte, dass seine schwangere Ehefrau davon erfährt, dass er in besagtem Internetcafé in einem „Flirtportal“ surfen gegangen ist.
Und noch plausibler hält das OLG die eigene Entscheidung, die Schmauchspuren an Handschuhen, die in seinem Zimmer (bei seinen Eltern) gefunden wurden, nicht daraufhin zu untersuchen zu lassen, ob sie identisch sind mit der verwendeten Munition der Tatwaffe. „
Sachlich, nachvollziehbar und plausibel“ finden das deutsche Richter summa summarum und üben schon einmal für das Urteil, das bald über eine neonazistische Terrorgruppe namens NSU gefällt werden wird, die – mindestens genauso sachlich, nachvollziehbar und plausibel – aus drei Mitgliedern bestanden habe. Im Namen des deutschen Volkes.
So kafkaesk diese Wahrheitssuche auch ist, sie deckt nur mühsam zu, was der Fall Temme wie kein anderer Stolperstein in der NSU-Aufklärung belegen hilft. Er kann dazu beitragen, bestimmte, vage Ausdeutungen aus dem Weg zu räumen. Dazu gehört das von vielen geteilte Urteil, der Schlüssel für das „Komplettversagen“ sei schlampige Ermittlungstätigkeit der Polizei und ein institutioneller Rassismus, der die Ermittlungsrichtung leite. Der Fall Temme in Kassel belegt eindrucksvoll, dass dieser Vorwurf einiges erklären kann, aber auch einiges zudecken und verbergen hilft, wenn es um die Gründe für Ermittlungssabotage, für den Schutz möglicher Mittäter oder Personen geht, die Täterwissen haben. Die polizeilichen Ermittlungen waren in Kassel – im Gegensatz zu anderen NSU-Tatorten – durchaus konsequent, geradezu vorschriftsmäßig: Man ermittelte tatsächlich in alle Richtungen und stieß somit sehr schnell auf den hessischen Geheimdienstmitarbeiter Andreas Temme.
Aufgrund der Beweismittel wurde er als Tatverdächtiger geführt und aufgrund seiner fortgesetzten Unglaubwürdigkeit abgehört – wochenlang und äußerst ergiebig. Dass die Polizei den Verfassungsschutz abgehört hatte, ist sicherlich keine Alltäglichkeit, umso aufschlussreicher sind die Protokolle, nachdem eine von Anwälten entdeckte Manipulation rückgängig gemacht werden konnte. Sie belegen aufs Eindringlichste, wie sich sein Vorgesetzter, LfV-Direktor Lutz Irrgang, wie sich der Geheimschutzbeauftragte des LfV, Gerald-Hasso Hess, bis hin zum hessischen Innenministerium darum bemühten, die polizeilichen Ermittlungen zu sabotieren und Andreas Temme dergestalt zu coachen, dass die in Telefonaten immer wieder erwähnte „Kasseler Problematik“ unter dem Teppich bleibt.
Dass dies kein zufälliges Zusammenspiel überirdischer Kräfte ist, hat bereits im Juni 2012 Gerhard Hoffmann, leitender Kriminaldirektor des Polizeipräsidiums Nordhessen und damaliger Leiter der ›SOKO Café‹, gegenüber den Mitgliedern des NSU-Ausschusses in Berlin ausgesagt. Aus dem Gedächtnis gibt Mely Kiyak folgenden Dialog zwischen Mitgliedern des Untersuchungsausschusses (UA) und dem SOKO-Chef Gerhard Hoffmann (GH) wieder:
»GH: Innenminister Bouffier hat damals entschieden: Die Quellen von Herrn T. können nicht vernommen werden. Als Minister war er für den Verfassungsschutz verantwortlich.
UA: Er war doch auch Ihr Minister! Ist Ihnen das nicht komisch vorgekommen? Jedes Mal, wenn gegen V-Männer ermittelt wurde, kam einer vom Landesamt für Verfassungsschutz vorbei, stoppt die Ermittlung mit der Begründung, der Schutz des Landes Hessen ist in Gefahr. Aus den Akten geht eine Bemerkung hervor, die meint, dass man erst eine Leiche neben einem Verfassungsschützer finden müsse, damit man Auskunft bekommt. Richtig?
GH: Selbst dann nicht …
UA: Bitte?
GH: Es heißt, selbst wenn man eine Leiche neben einem Verfassungsschützer findet, bekommt man keine Auskunft.« (FR vom 30.6.2012) Eigentlich hatte der Leiter der ›SOKO Café‹ bereits sehr früh alles Nötige gesagt, wie die ‚Aufklärung’ vonstatten zu gehen hat. Er hat die ‚rote Linie’ gezogen – und alle haben sich daran gehalten. Bis heute. Dass das Gericht in München diese ‚rote Linie’ ohne tödliche Gefahr überschreiten könnte, dass diese auch die parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Berlin und Wiesbaden übertreten könnten und müssten, wäre ihre Aufgabe, ihre Pflicht. Dass sie es dennoch nicht tun, liegt ganz sicher nicht an mangelndem Wissen, schon gar nicht an fehlenden Möglichkeiten.
Ermittlungsmethoden
Wer sich mit polizeilichen Ermittlungstätigungen und -methoden beschäftigt, wird schnell erfahren, dass dort ›der Zufall‹ – also die Lehre vom Unwahrscheinlichen – als Erkenntnismethode nicht vorkommt. Zu Recht. Denn polizeiliche Ermittlungsmethoden gehen vom Gegenteil aus: von der Wahrscheinlichkeit eines Geschehensablaufes. Denn weder die Polizei noch ein Staatsanwalt noch ein Richter kennen die Wahrheit. Sie könnten im besten Fall nur ein Geschehen rekonstruieren – mithilfe von Indizien, Zeugen und Spuren. Ausgangspunkt ist folglich nicht ein Geschehen, ein bestimmtes, sondern verschiedene Geschehensabläufe, die sich aus den ›Beweismitteln‹ ergeben. Das bekommt – in der Theorie – den Namen: Ermittlungen in alle Richtungen.
Am Ende dieses Ermittlungsprozesses bleibt ein Geschehensablauf, der aufgrund der vorhandenen Beweismittel in sich konsistent ist, am plausibelsten rekonstruiert werden kann. Nimmt man alle uns vorliegenden Beweismittel im Fall Kassel zur Grundlage und handelt nach diesen polizeilichen Prämissen, dann kommt man zu einem recht eindeutigen Ergebnis: Für den Geschehensablauf, den Polizei und Gericht für die Ereignisse in Kassel für plausibel halten, spricht so gut wie nichts: Es gibt keine einzige Zeugenaussage, die die NSU-Mitglieder Mundlos und Böhnhardt als unmittelbare Tatbeteiligte nahelegen. Einzig und allein die Tatwaffe (eine Česká 83), die im Brandschutt des Hauses gefunden wurde, in dem auch die NSU-Mitglieder wohnten, lässt eine Täterschaft des NSU infrage kommen. Mehr nicht. Das ist ein schwacher, um nicht zu sagen, hauchdünner Beweis.
Denn damit ist weder geklärt noch bewiesen, dass die beiden NSU-Mitglieder auch die Täter waren – selbst wenn man davon ausgeht, dass sich die Waffe tatsächlich im Besitz der uns bekannten NSU-Mitglieder befand.
Gegen den Geheimdienstmitarbeiter Andreas Temme sprechen zahlreiche Indizien und Sachbeweise:
- Ein neonazistischer Hintergrund
- Ein Duz-Verhältnis zu dem V-Mann und Neonazi Benjamin Gärtner, der zum NSU-Netzwerk zählt
- Die Anwesenheit zur Tat- und Mordzeit • Das Mitführen einer Plastiktüte, in der sich laut Zeugenberichten die Tatwaffe befunden haben könnte. Von dieser berichtete auch seine Ehefrau, in einem abgehörten Telefonat: »willst du nicht mal auf mich hören? Ich sage noch, ne, nimm keine Plastiktüte mit!« (tagesspiegel.de vom 8.6.2015) • Das Auffinden von Handschuhen, an denen sich Schmauchspuren befinden, die identisch mit denen sind, die die Tatwaffe hinterlässt.
- Die Verweigerung einer Zeugenschaft
- Zahlreiche Falschaussagen in Verbindung mit Absprachen von Falschaussagen
- Die Verhinderung der Aufklärung angeblicher ›privater‹ Umstände durch seine Vorgesetzten
Vergleicht man – ohne Ansehen der Person – die Indizien und Sachbeweise, die für eine Täterschaft der drei stets genannten NSU-Mitglieder und/oder für die (Mit-)Täterschaft von Andreas Temme sprechen, dann braucht man für dieses Ergebnis keine kriminalistische Ausbildung. Geht man – gemäß der vorliegenden Beweismittel – von einer 20-prozentigen Wahrscheinlichkeit einer Täterschaft der uns bekannten NSU-Mitglieder aus, so belasten die restlichen 80 Prozent den hessischen Verfassungsschutzmitarbeiter Andreas Temme wegen möglicher Mittäterschaft bzw. Beihilfe zu Mord. Fänden die polizeilichen Ermittlungsgrundsätze tatsächlich Anwendung, würde das Ermittlungsergebnis im Mordfall Kassel geradezu zwingend zu einer Anklage gegen Andreas Temme führen. Dass dies bis heute nicht passiert ist, hat auch nichts mit Zufall zu tun.
Anders formuliert: Wenn die genannten „Beweismittel“ hinreichend die Täterschaft der beiden NSU-Mitglieder Mundlos und Böhnhardt belegen, dann müsste Andreas Temme zehn Mal lebenslänglich erhalten.
Die Akte Temme:
Der V-Mann-Führer
Das Oberlandesgericht in München hat kurz vor der Sommerpause die Akte Temme geschlossen. Der V-Mann-Führer des hessischen Geheimdienstes Andreas Temme hatte sich zur Tatzeit in dem Internetcafé in Kassel aufgehalten, in dem Halit Yozgat am 6. April 2006 durch zwei Schüsse in den Kopf ermordet wurde. Die Frage, welche Rolle der V-Mann-Führer spielte, der seine Anwesenheit leugnete und vor allem durch Falschaussagen auffiel, sollte auch im Prozess in München geklärt werden. Nun ist der Fall „geklärt“: Das OLG hält Andreas Temme für glaubwürdig und unschuldig, die „Wahrheitssuche“ für abgeschlossen und weitere Beweisanträge der Nebenkläger für überflüssig.
Stellen Sie sich einmal vor, sie bekämen folgendes Drehbuchskript zur Begutachtung:
Als junger Mann trägt der Protagonist aufgrund seiner neonazistischen Gesinnung den Spitzname ‚Klein Adolf’. Dann wird er Geheimdienstmitarbeiter beim hessischen Verfassungsschutz. Er ‚führt’ Neonazis als V-Leute. Er und seine als V-Leute geführten Neonazis sollen Straftaten vor ihrer Begehung verhindern. Seine Vorgesetzten bezeichnen ihn als ausgezeichneten Mitarbeiter.
Dieser Mann hat einen ‚siebten Sinn’. Als NSU-Mitglieder in Kassel 2006 den Internetbesitzer Halit Yozgat mit zwei Schüssen in den Kopf hinrichten, sitzt er mittendrin. Kurz nach dem Mord verlässt er seinen Internetplatz und legt ein Geldstück auf den Tisch, der mit Blutspritzern bedeckt ist. Der Besitzer liegt tot hinter dem Schreibtisch. Wenig später wird er sich an nichts erinnern: Weder will er das Internetcafe gekannt, noch Schüsse gehört haben, geschweige denn den schwer verletzten Halit Yozgat hinter seinem Schreibtisch gesehen haben. In den zahlreichen Vernehmungen, erst als Tatverdächtiger, dann als Zeuge bleiben mehr Falschaussagen zurück, als glaubwürdige Einlassungen.
Seine Vorgesetzten halten eisern zu ihm, treffen sich mit ihm auf einer Raststätte, machen ihm Mut und erinnern ihn unentwegt an die ‚Kasseler Problematik,’ in der er auch ein bisschen drinstecke. Das Verfahren gegen ihn wird eingestellt. Heute hat er einen ruhigen Job in der Rentenabteilung des hessischen Innenministeriums. Sie würden ein solches Skript als haarsträubend konstruiert in den Papierkorb werfen. Tatsächlich hat der V-Mann-Führer Andreas Temme bis heute „einen Stein im Brett“ – nicht nur bei seinen Vorgesetzten.
Das Oberlandesgericht/OLG – ein teures Bestattungsunternehmen
Das OLG hält für glaubwürdig, dass Andreas Temme, der im Nebenraum des Internetcafés saß, keine Schüsse gehört habe – ein Mann, der zum Spaß seine Freizeit im Schützenverein verbringt und im Besitz zahlreicher Waffen ist. Es sei nachvollziehbar, dass der ca. 1,90 Meter große Andreas Temme dreimal an dem Sterbenden vorbeigegangen war, ohne den hinter seinem 80 Zentimeter hohen Tisch Liegenden gesehen zu haben. Es hält für glaubwürdig, dass der V-Mann-Führer Andreas Temme weder den dahinter liegenden Halit Yozgat gesehen habe, noch die Blutspritzer auf dem Tisch, auf den er ein Geldstück legte. Das OLG hält es für plausibel, dass Andreas Temme, als gegen ihn als möglichen Tatbeteiligten ermittelt wurde, erst glaubhaft bestritt, dass er das Café überhaupt kenne, dann glaubhaft leugnete, dass er an diesem Tag dort war und schließlich glaubhaft einräumte, dass er vermeiden wollte, dass seine schwangere Ehefrau davon erfährt, dass er in besagtem Internetcafé in einem „Flirtportal“ surfen gegangen ist.
Und noch plausibler hält das OLG die eigene Entscheidung, die Schmauchspuren an Handschuhen, die in seinem Zimmer (bei seinen Eltern) gefunden wurden, nicht daraufhin zu untersuchen zu lassen, ob sie identisch sind mit der verwendeten Munition der Tatwaffe. „
Sachlich, nachvollziehbar und plausibel“ finden das deutsche Richter summa summarum und üben schon einmal für das Urteil, das bald über eine neonazistische Terrorgruppe namens NSU gefällt werden wird, die – mindestens genauso sachlich, nachvollziehbar und plausibel – aus drei Mitgliedern bestanden habe. Im Namen des deutschen Volkes.
So kafkaesk diese Wahrheitssuche auch ist, sie deckt nur mühsam zu, was der Fall Temme wie kein anderer Stolperstein in der NSU-Aufklärung belegen hilft. Er kann dazu beitragen, bestimmte, vage Ausdeutungen aus dem Weg zu räumen. Dazu gehört das von vielen geteilte Urteil, der Schlüssel für das „Komplettversagen“ sei schlampige Ermittlungstätigkeit der Polizei und ein institutioneller Rassismus, der die Ermittlungsrichtung leite. Der Fall Temme in Kassel belegt eindrucksvoll, dass dieser Vorwurf einiges erklären kann, aber auch einiges zudecken und verbergen hilft, wenn es um die Gründe für Ermittlungssabotage, für den Schutz möglicher Mittäter oder Personen geht, die Täterwissen haben. Die polizeilichen Ermittlungen waren in Kassel – im Gegensatz zu anderen NSU-Tatorten – durchaus konsequent, geradezu vorschriftsmäßig: Man ermittelte tatsächlich in alle Richtungen und stieß somit sehr schnell auf den hessischen Geheimdienstmitarbeiter Andreas Temme.
Aufgrund der Beweismittel wurde er als Tatverdächtiger geführt und aufgrund seiner fortgesetzten Unglaubwürdigkeit abgehört – wochenlang und äußerst ergiebig. Dass die Polizei den Verfassungsschutz abgehört hatte, ist sicherlich keine Alltäglichkeit, umso aufschlussreicher sind die Protokolle, nachdem eine von Anwälten entdeckte Manipulation rückgängig gemacht werden konnte. Sie belegen aufs Eindringlichste, wie sich sein Vorgesetzter, LfV-Direktor Lutz Irrgang, wie sich der Geheimschutzbeauftragte des LfV, Gerald-Hasso Hess, bis hin zum hessischen Innenministerium darum bemühten, die polizeilichen Ermittlungen zu sabotieren und Andreas Temme dergestalt zu coachen, dass die in Telefonaten immer wieder erwähnte „Kasseler Problematik“ unter dem Teppich bleibt.
Dass dies kein zufälliges Zusammenspiel überirdischer Kräfte ist, hat bereits im Juni 2012 Gerhard Hoffmann, leitender Kriminaldirektor des Polizeipräsidiums Nordhessen und damaliger Leiter der ›SOKO Café‹, gegenüber den Mitgliedern des NSU-Ausschusses in Berlin ausgesagt. Aus dem Gedächtnis gibt Mely Kiyak folgenden Dialog zwischen Mitgliedern des Untersuchungsausschusses (UA) und dem SOKO-Chef Gerhard Hoffmann (GH) wieder:
»GH: Innenminister Bouffier hat damals entschieden: Die Quellen von Herrn T. können nicht vernommen werden. Als Minister war er für den Verfassungsschutz verantwortlich.
UA: Er war doch auch Ihr Minister! Ist Ihnen das nicht komisch vorgekommen? Jedes Mal, wenn gegen V-Männer ermittelt wurde, kam einer vom Landesamt für Verfassungsschutz vorbei, stoppt die Ermittlung mit der Begründung, der Schutz des Landes Hessen ist in Gefahr. Aus den Akten geht eine Bemerkung hervor, die meint, dass man erst eine Leiche neben einem Verfassungsschützer finden müsse, damit man Auskunft bekommt. Richtig?
GH: Selbst dann nicht …
UA: Bitte?
GH: Es heißt, selbst wenn man eine Leiche neben einem Verfassungsschützer findet, bekommt man keine Auskunft.« (FR vom 30.6.2012) Eigentlich hatte der Leiter der ›SOKO Café‹ bereits sehr früh alles Nötige gesagt, wie die ‚Aufklärung’ vonstatten zu gehen hat. Er hat die ‚rote Linie’ gezogen – und alle haben sich daran gehalten. Bis heute. Dass das Gericht in München diese ‚rote Linie’ ohne tödliche Gefahr überschreiten könnte, dass diese auch die parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Berlin und Wiesbaden übertreten könnten und müssten, wäre ihre Aufgabe, ihre Pflicht. Dass sie es dennoch nicht tun, liegt ganz sicher nicht an mangelndem Wissen, schon gar nicht an fehlenden Möglichkeiten.
Ermittlungsmethoden
Wer sich mit polizeilichen Ermittlungstätigungen und -methoden beschäftigt, wird schnell erfahren, dass dort ›der Zufall‹ – also die Lehre vom Unwahrscheinlichen – als Erkenntnismethode nicht vorkommt. Zu Recht. Denn polizeiliche Ermittlungsmethoden gehen vom Gegenteil aus: von der Wahrscheinlichkeit eines Geschehensablaufes. Denn weder die Polizei noch ein Staatsanwalt noch ein Richter kennen die Wahrheit. Sie könnten im besten Fall nur ein Geschehen rekonstruieren – mithilfe von Indizien, Zeugen und Spuren. Ausgangspunkt ist folglich nicht ein Geschehen, ein bestimmtes, sondern verschiedene Geschehensabläufe, die sich aus den ›Beweismitteln‹ ergeben. Das bekommt – in der Theorie – den Namen: Ermittlungen in alle Richtungen.
Am Ende dieses Ermittlungsprozesses bleibt ein Geschehensablauf, der aufgrund der vorhandenen Beweismittel in sich konsistent ist, am plausibelsten rekonstruiert werden kann. Nimmt man alle uns vorliegenden Beweismittel im Fall Kassel zur Grundlage und handelt nach diesen polizeilichen Prämissen, dann kommt man zu einem recht eindeutigen Ergebnis: Für den Geschehensablauf, den Polizei und Gericht für die Ereignisse in Kassel für plausibel halten, spricht so gut wie nichts: Es gibt keine einzige Zeugenaussage, die die NSU-Mitglieder Mundlos und Böhnhardt als unmittelbare Tatbeteiligte nahelegen. Einzig und allein die Tatwaffe (eine Česká 83), die im Brandschutt des Hauses gefunden wurde, in dem auch die NSU-Mitglieder wohnten, lässt eine Täterschaft des NSU infrage kommen. Mehr nicht. Das ist ein schwacher, um nicht zu sagen, hauchdünner Beweis.
Denn damit ist weder geklärt noch bewiesen, dass die beiden NSU-Mitglieder auch die Täter waren – selbst wenn man davon ausgeht, dass sich die Waffe tatsächlich im Besitz der uns bekannten NSU-Mitglieder befand.
Gegen den Geheimdienstmitarbeiter Andreas Temme sprechen zahlreiche Indizien und Sachbeweise:
- Ein neonazistischer Hintergrund
- Ein Duz-Verhältnis zu dem V-Mann und Neonazi Benjamin Gärtner, der zum NSU-Netzwerk zählt
- Die Anwesenheit zur Tat- und Mordzeit • Das Mitführen einer Plastiktüte, in der sich laut Zeugenberichten die Tatwaffe befunden haben könnte. Von dieser berichtete auch seine Ehefrau, in einem abgehörten Telefonat: »willst du nicht mal auf mich hören? Ich sage noch, ne, nimm keine Plastiktüte mit!« (tagesspiegel.de vom 8.6.2015) • Das Auffinden von Handschuhen, an denen sich Schmauchspuren befinden, die identisch mit denen sind, die die Tatwaffe hinterlässt.
- Die Verweigerung einer Zeugenschaft
- Zahlreiche Falschaussagen in Verbindung mit Absprachen von Falschaussagen
- Die Verhinderung der Aufklärung angeblicher ›privater‹ Umstände durch seine Vorgesetzten
Vergleicht man – ohne Ansehen der Person – die Indizien und Sachbeweise, die für eine Täterschaft der drei stets genannten NSU-Mitglieder und/oder für die (Mit-)Täterschaft von Andreas Temme sprechen, dann braucht man für dieses Ergebnis keine kriminalistische Ausbildung. Geht man – gemäß der vorliegenden Beweismittel – von einer 20-prozentigen Wahrscheinlichkeit einer Täterschaft der uns bekannten NSU-Mitglieder aus, so belasten die restlichen 80 Prozent den hessischen Verfassungsschutzmitarbeiter Andreas Temme wegen möglicher Mittäterschaft bzw. Beihilfe zu Mord. Fänden die polizeilichen Ermittlungsgrundsätze tatsächlich Anwendung, würde das Ermittlungsergebnis im Mordfall Kassel geradezu zwingend zu einer Anklage gegen Andreas Temme führen. Dass dies bis heute nicht passiert ist, hat auch nichts mit Zufall zu tun.
Anders formuliert: Wenn die genannten „Beweismittel“ hinreichend die Täterschaft der beiden NSU-Mitglieder Mundlos und Böhnhardt belegen, dann müsste Andreas Temme zehn Mal lebenslänglich erhalten.